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bei Großherzoglicher Staatsschulden -Tilgungskasse hier umtauschen; bei solchem Um-
tausche sind auch zugleich die Zinsen von den zurückzugebenden Urkunden gegen be-
sondere Quittung auf die Zeit bis Ende des Monats Februar 1864, bei derselben
Kasse zu erheben. Jede zurückzugebende, auf den Namen lautende Urkunde ist
vorher mit einer Bescheinigung von Seiten des in der Schuldurkunde genannten
Gläubigers oder seiner durch gerichtliche Urkunde legitimirten Rechtsnachfolger nach-
stehenden Inhalts:
„Nachdem mir (oder: „uns") gegen Rückgabe vorstehender Urkunde an Groß-
herzogliche Staatsschulden -Tilgungskasse zu Weimar von dieser Kasse auf
den Namen lautende Urkunden der mit J. G. bezeichneten Anleihe vom 1.
März 1864 über den gleichen Betrag von .. . Thalern nebst Talons und
vom 1. März 1864 an auf vier Jahre laufenden Koupons ausgehändigt
worden sind, quittireln) ich (wir) hierdurch über die Rückgewähr des Werthes
vorstehender Urkunde.“
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
und mit gerichtlicher Anerkennung dieser Unterschrift zu versehen, welche Anerken-
nung von den Großherzoglichen Gerichtsbehörden kostenfrei ausgefertigt wird.
Weimar am 18. Februar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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