Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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stück  dem  Veräußernden  oder  Erblasser  zugeschrieben  sey,  um  deßwillen  nicht  beigebracht
  werden  kann,  weil  das  neue  Kataster  noch  nicht  eingeführt  ist,  das  alte
aber  in  Betreff  der  zur  Zusammenlegung  gezogenen  Grundstücke  keine  Bedeutung
mehr  hat  und  es  mithin  rücksichtlich  dieser  Grundstücke  an  einem  Kataster  zur  Zeit
gänzlich  fehlt,  so  sind

1)  gerichtliche  Uebereignungen  unter  ausdrücklicher  Hervorhebung  des  Grundes
  nur  mit  dem  Vorbehalte  des  besseren  Rechtes  jedes  Dritten  zu  bewirken
  (Ausführungsverodnung  zum  Pfandgesetze  vom  12.  März  1841,  S.  162),
die  ausgefertigten  Uebereignungs-Urkunden  aber  ausnahmslos  der  betreffenden  Steuer-Revision
  vorzulegen,  welche  daraus  das  Erforderliche  zu  ihren  Akten  zu  entnehmen,
  die  Urkunden  aber  mit  einer  Notiz,  daß  solches  geschehen,  die  Ab=  und
Zuschrift  jedoch  erst  bei  der  Herstellung  des  neuen  Katasters  zur  Ausführung  kommen
  könne,  an  das  Gericht  zurückzugeben  hat.

Zugleich  hat  das  Gericht  ein  alphabetisches  Verzeichniß  über  die  Namen  der
Veräußerer  anzulegen,  welches  bei  jedem  Antrage  auf  Uebereignung  der  in  Folge
der  Zusammenlegung  eingetauschten  Grundstücke  nachzuschlagen  ist,  damit  das  Gericht
  sich  überzeuge,  ob  nicht  bereits  die  in  Frage  kommenden  neuen  Pläne  in  die
dritte  Hand  übergegangen  sind.

2)  Pfandrechte  sind  in  den  Hypotheken  -Büchern  nicht  einzutragen,  sondern
  nur  vorzumerken  (Pfandgesetz  §.  281  a.  E.)  Dabei  ist  den  Betheiligten
  aufzugeben,  nach  Einführung  des  neuen  Katasters  einen  die  Beschreibung  der
verpfändeten  Grundstücke  und  das  Zeugniß  des  Kataster-Führers,  daß  dieselben
dem  Pfandbesteller  zugeschrieben  sind,  enthaltenden  Auszug  aus  dem  Kataster  beizubringen,
  nach  dessen  Eingang  erst  die  wirkliche  Eintragung  der  Hypotheken  erfolgen
  kann,  (vergl.  §.  15,  Alinea  4).

D.  Verfahren  nach  der  Rezeß-Bestätigung.
I.  Gerichtliche  Verwahrung  2c.  des  Rezesses.

8.  14.

Sobald  der  bestätigte  Zusammenlegungsplan  (Rezeß)  dem  zuständigen
  Einzelgerichte  mitgetheilt  worden  ist,  hat  Letzteres  denselben,
wenn  es  noch  nicht  geschehen,  zu  foliiren,  auch  mit  einem  Inhaltsverzeichnisse  und