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stück dem Veräußernden oder Erblasser zugeschrieben sey, um deßwillen nicht beigebracht
werden kann, weil das neue Kataster noch nicht eingeführt ist, das alte
aber in Betreff der zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke keine Bedeutung
mehr hat und es mithin rücksichtlich dieser Grundstücke an einem Kataster zur Zeit
gänzlich fehlt, so sind
1) gerichtliche Uebereignungen unter ausdrücklicher Hervorhebung des Grundes
nur mit dem Vorbehalte des besseren Rechtes jedes Dritten zu bewirken
(Ausführungsverodnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841, S. 162),
die ausgefertigten Uebereignungs-Urkunden aber ausnahmslos der betreffenden Steuer-Revision
vorzulegen, welche daraus das Erforderliche zu ihren Akten zu entnehmen,
die Urkunden aber mit einer Notiz, daß solches geschehen, die Ab= und
Zuschrift jedoch erst bei der Herstellung des neuen Katasters zur Ausführung kommen
könne, an das Gericht zurückzugeben hat.
Zugleich hat das Gericht ein alphabetisches Verzeichniß über die Namen der
Veräußerer anzulegen, welches bei jedem Antrage auf Uebereignung der in Folge
der Zusammenlegung eingetauschten Grundstücke nachzuschlagen ist, damit das Gericht
sich überzeuge, ob nicht bereits die in Frage kommenden neuen Pläne in die
dritte Hand übergegangen sind.
2) Pfandrechte sind in den Hypotheken -Büchern nicht einzutragen, sondern
nur vorzumerken (Pfandgesetz §. 281 a. E.) Dabei ist den Betheiligten
aufzugeben, nach Einführung des neuen Katasters einen die Beschreibung der
verpfändeten Grundstücke und das Zeugniß des Kataster-Führers, daß dieselben
dem Pfandbesteller zugeschrieben sind, enthaltenden Auszug aus dem Kataster beizubringen,
nach dessen Eingang erst die wirkliche Eintragung der Hypotheken erfolgen
kann, (vergl. §. 15, Alinea 4).
D. Verfahren nach der Rezeß-Bestätigung.
I. Gerichtliche Verwahrung 2c. des Rezesses.
8. 14.
Sobald der bestätigte Zusammenlegungsplan (Rezeß) dem zuständigen
Einzelgerichte mitgetheilt worden ist, hat Letzteres denselben,
wenn es noch nicht geschehen, zu foliiren, auch mit einem Inhaltsverzeichnisse und