Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 10. Weimar. 15. Mai 1864.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
7. NA.
Auf Grund des Artikel 7 des Staatsvertrages mit der Krone Bayern die
Zoll= und Handels-Verhältnisse, desgleichen die Besteuerung der innern Erzeug-
nisse im Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim betreffend, vom 24. Mai 1843
(Seite 47 ff. des Regierungs-Blattes vom Jahre 1843) verordnen Wir hierdurch,
wie folgt:
Die Königlich Bayerischen Vorschriften über die Erhebung des Malzauf-
schlags von trockenem Malz und Grünmalz, sowie über die Zulassung
von Quetschmaschinen zur Bereitung des Grünmalzes, welche nach-
stehend unter I und II zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, finden
auch in dem Großherzoglichen Amtsbezirke Ostheim, mit Ausschluß des
Ortes Melpers, Anwendung.
Die nach Beilage II den Königlich Bayerischen Behörden ertheilten
Befugnisse sind durch die zuständigen Großherzoglichen Behörden auszuüben
(O. §. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1843 Seite 57 des Regierungs-
Blattes vom Jahre 1843 und das Gesetz vom 2. Oktober 1849, die
Befugnisse des Großherzoglichen General-Inspektors betreffend, Seite 183 ff.
des Regierungs-Blattes vom Jahre 1849). Es tritt daher an die Stelle
des „Ober-Aufschlagamtes“ das „Großherzogliche Ober-Aufschlagamt zu
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