Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eise  nach.

Nummer  9.  Weimar.  10.  Mai  1864.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  erhaltenem  Vortrag
im  Gesammt-Ministerium  die  in  dem  dem  Maschinen-Konstrukteur  Melchior  Nolden
  zu  Frankfurt  a.:M.  auf  seine  Maschine  zum  Schälen  von  Weizen  unter  dem
1.  Mai  1862  ertheilten  Erfindungs-Patente  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1862,
S.  113)  festgesetzte  und  laut  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministerial-Departements
  vom  30.  April  1863  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1863  S.  72)
verlängerte  Frist  zur  Beibringung  des  vorschriftsmäßigen  Einführungsnachweises  um
ein  weiteres  Jahr,  mithin  bis  zum  1.  Mai  1865,  zu  verlängern  geruhet.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  April  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat  nach  erhaltenem
  Vortrage  das  Gesammt-Ministerium  beschlossen,  dem  Königlichen  Kreisbaumeister
  Ritter  zu  Trier  auf  dießfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent

auf  eine  neue  Vorrichtung  zum  Aufhängen  und  Schwingen  von  Glocken
nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung
  und  Beschreibung  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  auf  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  mit  der  Wirkung  zu
ertheilen,  daß  Niemand  ohne  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  die  fragliche  Er-14