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II.
Königlich Bayerisches Staats-Ministerium der Finanzen 2c.
2c. Nach vorgängigem Benehmen mit dem Königlichen Staats-Ministerium des
Handels und der öffentlichen Arbeiten werden hiermit die Vollzugsvorschriften bezüg-
lich der im Landtagsabschiede vom 10. November vor. J. erwähnten Anträge wegen
Verwendung von Grünmalz, zum Zweck der landwirthschaftlichen Brennerei, mit
gleichzeitiger Benützung der sogenannten Quetschmaschine, dann wegen Verwendung
von — zur Erntezeit — auf dem Felde ausgewachsenem Getreide ohne Aufschlags-
entrichtung für Zwecke solcher Brennereien in Folgendem bekannt gegeben:
Grünmalz und dessen Veraufschlagung.
S. 1.
Unter sogenanntem Grünmalz wird jede auf künstlichen Wege — durch Ein-
weichen — zum Keimen gebrachte Getreideart verstanden.
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Die Verwendung von Grümmalz ist zur Bier-Fabrikation nicht, zur Brannt-
wein= und Spiritus-Fabrikation nur nach vorgängiger Lösung einer Polette bei der
treffenden Aufschlag-Station gestattet. Die Polette ist vor Verbringung des für
Grünmalz bestimmten Getreides zur Nachmessung und Einweichung zu erholen.
8. 3.
Das zu Branntwein- und Spiritus-Fabrikation verwendete Grünmalz unter-
liegt der Entrichtung des Malzaufschlages, welcher mit 5 fl. 50 kr. von jedem
Bayerischen Schäffel des dazu bestimmten trockenen Getreides zu erheben ist.
GQuetschmaschinen.
8. 4.
Die Aufstellung, sowie die Benützung von Quetschmaschinen zur Bereitung
des Grünmalzes erfordert unter allen Verhältnissen besondere Ermächtigung, welche
den landwirthschaftlichen Brennereibesitzern nicht vorenthalten werden wird.
§. 5.
Den Besitzern von nichtlandwirthschaftlichen Brennereien kann die
Ermächtigung zur Haltung einer Quetschmaschine nur ausnahmsweise und nur
nach eingehender Würdigung der einschlägigen Betriebsverhältnisse ertheilt werden.
Dasselbe ist der Fall, wenn mit dem Besitze einer landwirthschaftlichen Bren-
nerei zugleich jener bezüglich einer, auf nicht landwirthschaftlichem Betriebe-
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