Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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II. 
Königlich Bayerisches Staats-Ministerium der Finanzen 2c. 
2c. Nach vorgängigem Benehmen mit dem Königlichen Staats-Ministerium des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten werden hiermit die Vollzugsvorschriften bezüg- 
lich der im Landtagsabschiede vom 10. November vor. J. erwähnten Anträge wegen 
Verwendung von Grünmalz, zum Zweck der landwirthschaftlichen Brennerei, mit 
gleichzeitiger Benützung der sogenannten Quetschmaschine, dann wegen Verwendung 
von — zur Erntezeit — auf dem Felde ausgewachsenem Getreide ohne Aufschlags- 
entrichtung für Zwecke solcher Brennereien in Folgendem bekannt gegeben: 
Grünmalz und dessen Veraufschlagung. 
S. 1. 
Unter sogenanntem Grünmalz wird jede auf künstlichen Wege — durch Ein- 
weichen — zum Keimen gebrachte Getreideart verstanden. 
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Die Verwendung von Grümmalz ist zur Bier-Fabrikation nicht, zur Brannt- 
wein= und Spiritus-Fabrikation nur nach vorgängiger Lösung einer Polette bei der 
treffenden Aufschlag-Station gestattet. Die Polette ist vor Verbringung des für 
Grünmalz bestimmten Getreides zur Nachmessung und Einweichung zu erholen. 
8. 3. 
Das zu Branntwein- und Spiritus-Fabrikation verwendete Grünmalz unter- 
liegt der Entrichtung des Malzaufschlages, welcher mit 5 fl. 50 kr. von jedem 
Bayerischen Schäffel des dazu bestimmten trockenen Getreides zu erheben ist. 
GQuetschmaschinen. 
8. 4. 
Die Aufstellung, sowie die Benützung von Quetschmaschinen zur Bereitung 
des Grünmalzes erfordert unter allen Verhältnissen besondere Ermächtigung, welche 
den landwirthschaftlichen Brennereibesitzern nicht vorenthalten werden wird. 
§. 5. 
Den Besitzern von nichtlandwirthschaftlichen Brennereien kann die 
Ermächtigung zur Haltung einer Quetschmaschine nur ausnahmsweise und nur 
nach eingehender Würdigung der einschlägigen Betriebsverhältnisse ertheilt werden. 
Dasselbe ist der Fall, wenn mit dem Besitze einer landwirthschaftlichen Bren- 
nerei zugleich jener bezüglich einer, auf nicht landwirthschaftlichem Betriebe- 
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