Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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theilung der Entscheidung an gerechnet, bei dem einschlägigen Ober-Aufschlagamte 
einzubringen ist. 
Der Mißbrauch der Befugniß zur Haltung einer Quetschmaschine kann die 
Einziehung derselben zur Folge haben, die dießfallsige endgültige Verfügung bleibt 
dem Staats-Ministerium der Finanzen vorbehalten. 
Kontrole-Maßregeln. 
§. 13. 
Die Brennzeit und die Tage der vorzunehmenden Einweichung und Quetschung 
sind dem Aufschlags = Untereinnehmer unter genauer Angabe der für jeden Brenn- 
ansatz treffenden Quantität des zu verwendenden trockenen Getreides und des Ortes 
der Verrichtung anzuzeigen. 
Diese Anzeige ist in der Regel für jeden einzelnen Fall zu erstatten, wenn 
die Brennerei am Sitze des Aufschlags-Untereinnehmers sich befindet, außerdem 
aber mindestens wöchentlich. 
S. 14. 
Werden im letzteren Falle mehre auf verschiedene Tage lautende Poletten auf 
einmal abverlangt und ausgestellt, so hat der Aufschlags-Untereinnehmer jede ein- 
zelne unter Kouvert zu legen und zu versiegeln, und auf dasselbe den Tag zu 
bemerken, an welchem das Getreide in die Weiche kommen soll. 
Das Eröffnen der Kouverts steht nur dem verpflichteten Brenner zu. 
8. 16. 
Die Verpflichtung des Brenners ist von Seite des Aufschlags-Untereinneh- 
mers zu veranlassen, welchem deshalb der aufgestellte Breuner schriftlich zu benen- 
nen, sowie auch jede Veränderung in der Person desselben binnen längstens 48 
Stunden anzuzeigen ist. 
S. 16. 
Der aufgestellte Brenner hat die Quantität der vor der Einweichung nachzu- 
messenden und zum treffenden Brennansatze zu verwendenden rohen Gerste oder 
sonstigen Getreideart auf der Polette einzutragen und dieß mit Unterschrift zu be- 
stätigen, was der Aufschlags-Untereinnehmer im Falle gleichzeitiger Anwesenheit 
ebenso zu konstatiren hat. «
	        
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