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Die Verwendung desselben ohne vorausgegangene Kontrole und ohne Erthei-
lung des Erlaubnißscheines von Seite des zuständigen Aufschlags-Untereinnehmers
ist untersagt.
Wird solche Verwendbarkeit als Malzersatz nicht erkannt, so hat die Erhebung
jeden Aufschlages zu unterbleiben, die Ausstellung des Erlaubnißscheines aber ist
von Seite des Unter-Aufschlagseinnehmers unverweilt zu beschäftigen.
Im Zweifelsfalle steht dem Ober-Aufschlagamte die endgültige Entscheidung zu.
Bei erkannter Verwendbarkeit als Malz hat die Veraufschlagung je nach der
Beschaffenheit des Befundes und des Maaßes der Verwendung, den bestehenden
Bestimmungen gemäß, einzutreten.
Strafbestimmungen.
§. 24.
Defraudationen und sonstige Uebertretungen bezüglich des hier dem Aufschlage
unterworfenen Getreides, Grünmalzes und auf dem Felde ausgewachsenen Getrei-
des, unterliegen selbstverständlich der Beahndung nach den mandatmäßigen und
sonstigen Strafbestimmungen in Malzaufschlags-Sachen.
Die Königliche Regierungs-Finanzkammer hat hiernach das Weitere zu ver-
fügen und vorstehende Vollzugsvorschriften im Kreisamtsblatte veröffentlichen zu
lassen.
München den 13. März 1862.
Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl
gez. von Pfeufer.
Durch den Minister der General-Sekretär
gez. von Schönwerth.
An
die Königliche Regierung, Kammer der Finanzen
von Unterfranken und Aschaffenburg.
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.