Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 11. Weimar. 16. Juni 1864. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
kr. . 
Nachdem es als wünschenswerth erkannt worden, daß in der Flur Oester- 
behringen die Zusammenlegung der Grundstücke bewirkt werde, dieses aber, da ge- 
dachte Flur theils der Großherzoglich Sächsischen, theils der Herzoglich Sachsen- 
Gothaischen Landeshoheit und Gesetzgebung unterworfen, nicht eher zur Ausführung 
gebracht werden kann, als bis eine Einheit der Gesetzgebung hergestellt worden: so 
verordnen Wir, dem Antrage der Herzoglich Sachsen-Gothaischen Staatsregierung 
entsprechend, mit Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes: 
Die in Oesterbehringen beabsichtigte Zusammenlegung der Grundstücke ist auch 
bezüglich derjenigen Grundstücke, über welche die Landeshoheit und Jurisdiktion 
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach zusteht, unbeschadet im Uebrigen 
der dem Großherzogthume zustehenden Berechtigungen lediglich nach der Sachsen- 
Gothaischen Gesetzgebung und durch die hiernach zuständigen Sachsen-Gothaischen 
Behörden auszuführen. 
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