Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 11. Weimar. 16. Juni 1864.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
kr. .
Nachdem es als wünschenswerth erkannt worden, daß in der Flur Oester-
behringen die Zusammenlegung der Grundstücke bewirkt werde, dieses aber, da ge-
dachte Flur theils der Großherzoglich Sächsischen, theils der Herzoglich Sachsen-
Gothaischen Landeshoheit und Gesetzgebung unterworfen, nicht eher zur Ausführung
gebracht werden kann, als bis eine Einheit der Gesetzgebung hergestellt worden: so
verordnen Wir, dem Antrage der Herzoglich Sachsen-Gothaischen Staatsregierung
entsprechend, mit Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes:
Die in Oesterbehringen beabsichtigte Zusammenlegung der Grundstücke ist auch
bezüglich derjenigen Grundstücke, über welche die Landeshoheit und Jurisdiktion
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach zusteht, unbeschadet im Uebrigen
der dem Großherzogthume zustehenden Berechtigungen lediglich nach der Sachsen-
Gothaischen Gesetzgebung und durch die hiernach zuständigen Sachsen-Gothaischen
Behörden auszuführen.
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