Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 3. August 1864. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
II. Von Sr.. Königl. Hoheit, dem Großherzoge, sind dem Bade= und 
Schwimm-Vereine zu Weimar die Rechte der juristischen Persönlichkeit verliehen 
worden. 
Weimar am 15. Juni 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die laut 
Ziff. 2 der diesseitigen Bekanntmachung vom 2. Jannar d. J. (Seite 4 des Re- 
gierungs-Blattes) im Königreiche Sachsen seither bestandene Beschränkung, wonach 
Handelsreisende, welche für mehr als ein Handels= oder Fabrik-Haus Aufträge 
besorgen, nicht abgabenfrei zugelassen wurden, aufgehoben worden ist. 
Weimar am 20. Juni 1864. 
Guroßpherzoglich Siächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
III. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 23. August 1861 (Regierungs-Blatt von demselben Jahre 
Nr. 15) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als Haupt-Agent 
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