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Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 3. August 1864.
Ministerial-Bekanntmachungen.
II. Von Sr.. Königl. Hoheit, dem Großherzoge, sind dem Bade= und
Schwimm-Vereine zu Weimar die Rechte der juristischen Persönlichkeit verliehen
worden.
Weimar am 15. Juni 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die laut
Ziff. 2 der diesseitigen Bekanntmachung vom 2. Jannar d. J. (Seite 4 des Re-
gierungs-Blattes) im Königreiche Sachsen seither bestandene Beschränkung, wonach
Handelsreisende, welche für mehr als ein Handels= oder Fabrik-Haus Aufträge
besorgen, nicht abgabenfrei zugelassen wurden, aufgehoben worden ist.
Weimar am 20. Juni 1864.
Guroßpherzoglich Siächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
III. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 23. August 1861 (Regierungs-Blatt von demselben Jahre
Nr. 15) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als Haupt-Agent
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