Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt 
Großherogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 5. August 1864. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat, nach 
erfolgter Vortragserstattung, das Großherzogliche Gesammt-Ministerium beschlossen, 
dem Cigarren-Fabrikanten Lazarus Morgenthan in Mannheim auf diesfallsiges 
Nachsuchen ein Patent 
für das von ihm erfundene Verfahren, Cigarren mit Benutzung von 
Fichtennadel- Präparaten herzustellen, 
auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang 
des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen, daß ohne Zustimmung des 
Patent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung anzuwenden berechtigt ist, ohne 
daß jedoch dadurch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Er- 
findung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Er- 
findung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs- 
Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 bis 16 — in den Zollvereins-Staaten bei 
Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 26. Juli 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Wastdorf. 
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