Regierungs-Blatt
Großherogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 5. August 1864.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hat, nach
erfolgter Vortragserstattung, das Großherzogliche Gesammt-Ministerium beschlossen,
dem Cigarren-Fabrikanten Lazarus Morgenthan in Mannheim auf diesfallsiges
Nachsuchen ein Patent
für das von ihm erfundene Verfahren, Cigarren mit Benutzung von
Fichtennadel- Präparaten herzustellen,
auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang
des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen, daß ohne Zustimmung des
Patent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung anzuwenden berechtigt ist, ohne
daß jedoch dadurch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Er-
findung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Er-
findung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-
Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 bis 16 — in den Zollvereins-Staaten bei
Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 26. Juli 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Wastdorf.
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