Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt
Großherogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  5.  August  1864.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  hat,  nach
erfolgter  Vortragserstattung,  das  Großherzogliche  Gesammt-Ministerium  beschlossen,
dem  Cigarren-Fabrikanten  Lazarus  Morgenthan  in  Mannheim  auf  diesfallsiges
Nachsuchen  ein  Patent

für  das  von  ihm  erfundene  Verfahren,  Cigarren  mit  Benutzung  von
Fichtennadel-  Präparaten  herzustellen,
auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  ganzen  Umfang
des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  zu  ertheilen,  daß  ohne  Zustimmung  des
Patent-Inhabers  Niemand  die  gedachte  Erfindung  anzuwenden  berechtigt  ist,  ohne
daß  jedoch  dadurch  Jemand  in  der  Anwendung  bereits  bekannter  Theile  der  Erfindung
  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes,  welches  dann  als  erloschen  zu
betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im
Großherzogthume  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nicht
binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  wird,  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung
  im  Sinne  der  laut  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  —  Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1843  Seite  13  bis  16  —  in  den  Zollvereins-Staaten  bei
Erfindungs-Patenten  zu  beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  Juli  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Wastdorf.
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