184
mers oder seiner Machthaber zur Niederlage gebracht werden können, und zwar
Alles dies ohne höheren Magazingebühren, Aufsichts- oder sonstigen Kosten dieser
Art unterworfen zu werden, als denjenigen, welchen die auf Nationalschiffen ein-
gegangenen Waaren jetzt oder in Zukunft unterliegen.
Artikel 5.
Der vorstehende Artikel soll nicht Anwendung finden auf die Küstenschifffahrt,
das heißt auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, welche in einem
Hafen geladen und nach einem anderen Hafen desselben Landesgebiets bestimmt sind,
insofern nicht solche Beförderung nach den Landesgesetzen der fremden Flagge er-
laubt ist.
Artikel 6.
Waaren jeder Art, welche unter der Flagge der Zollvereinsstaaten direkt aus
einem Hafen der Zollvereinsstaaten nach Frankreich, und umgekehrt Waaren jeder
Art, welche unter französischer Flagge, woher es auch sey, nach dem Zollverein
eingeführt werden, sollen derselben Befreiungen, Zollvergütungen, Prämien oder
sonstigen Begünstigungen irgend welcher Art theilhaftig, auch gegenseitig keinen an-
deren noch höheren Zoll-, Schifffahrts= oder Wege-Abgaben unterworfen seyn, mö-
gen solche für den Staat, Gemeinden, örtliche Korporationen, Privatpersonen oder
irgend welche Anstalten erhoben werden, und keiner anderen Förmlichkeit unterlie-
gen, als wenn die Einfuhr unter der Landesflagge Statt fände.
Man ist übereingekommen, daß der Aufenthalt eines Schiffes der Zollver-
einsstaaten in einem oder mehreren Zwischenhäfen dasselbe der Vortheile der direk-
ten Einfuhr nicht verlustig macht, vorausgesetzt, daß dieses Schiff in diesen Zwi-
schenhäfen keine Einladung vornimmt, und daß die Vortheile der direkten Einfuhr
denjenigen Schiffen der Zollvereinsstaaten, welche einen Theil ihrer Ladung in
einem Zwischenhafen ausgeladen haben, in Frankreich erhalten bleiben.
Es ist ausdrücklich verabredet, daß die besonderen Bedingungen, welche in
Frankreich für die Einfuhren unter französischer Flagge aus anderen, als den Ur-
sprungsländern bestehen, auch auf die aus den Entrepots des Zollvereins unter
der Flagge der Zollvereinsstaaten nach Frankreich kommenden Waaren Anwendung
finden sollen.
Artikel 7.
In Anbetracht der, nach den Artikeln 1 und 6 der französischen Flagge in
den Häfen der Zollvereinsstaaten bewilligten besonderen Vortheile, sind die Hohen
vertragenden Theile übereingekommen, daß, vom Austausch der Ratifikationen des
gegenwärtigen Vertrages an,