Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8. 11. 
Mehrere Stücke zu einem Begleitbriefe. 
Wenn mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe (Adresse) gehören, so wird 
für jedes einzelne Stück die Taxe selbstständig berechnet, und zwar sowohl in Be- 
ziehung a uf das Packet-Porto (§. 7), als auf das Werth-Porto (§. 10). 
D. Porto für Sendungen nach und von den außerhalb des Preußi— 
schen Postgebiets belegenen Orten. 
8. 15. 
Das Porto für Sendungen nach und von den außerhalb des Preußischen Post- 
gebiets belegenen Orten richtet sich nach den mit den betreffenden fremden Post- 
verwaltungen abgeschlossenen Verträgen. 
E. Porto für Nachsendung und für Rücksendung. 
8. 16. 
Nachsendung. 
Für nachzusendende Gegenstände wird das Porto und beziehungsweise auch 
das Werth-Porto von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, jedoch mit 
der Beschränkung, 
daß das Porto höchstens nur betragen darf: 
a) für gewöhnliche Briefe, rekommandirte Briefe, Briefe mit Insinuations= 
Dokumenten und Briefe ohne Werths-Deklaration mit Postvorschuß (8. 19): 
unter 1 Lott... 3 Sgr., resp. 9 Krenzer, 
von 1 Loth und darüler 6 Sgr., resp. 18 Krenzer, 
b) für Begleitbriefe von 1 Loth und darüber 6 Sgr., resp. 18 Kreuzer, 
und daß für Drucksachen unter Band, für offene Karten, sowie für Waaren- 
proben= und Mustersendungen ein neuer Ansatz nicht stattfindet. 
Die Erhebung von Porto für die Nachsendung findet auch auf die Portopflich- 
tigen Sendungen Anwendung, die an Civil= oder Militair-Personen gerichtet sind, 
welche sich auf Dienstreisen befinden. 
Rekommandations-Gebühr (§. 6), Gebühr für Postanweisungen (§. 18), 
Prokura-Gebühr für Postvorschüsse (s. 19) und Rückschein-Gebühr (§. 20) werden 
bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
Nachsendungen vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Abgangs- 
orte werden wie Rücksendungen (§. 17) behandelt.
	        
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