Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8.  20.
Räckscheine.

Für  Rückscheine  (Retour-Recepisse)  über  rekommandirte  Sendungen  wird  eine
besondere  Gebühr  nicht  erhoben.

Für  Rückscheine  (Retour-Recepisse)  über  Fahrpost-Sendungen  ist  eine  Gebühr
von  2  Sgr.  resp.  6  Kr.  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

Gehören  mehrere  Packete  zu  einem  Begleitbriefe,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal
  erhoben.  Die  Rückschein  -Gebühr  ist  auch  bei  portofreien  Sendungen  zu  entrichten.
§.  21.

Laufzettel  wegen  Postsendungen.

Wenn  wegen  richtiger  Beförderung  von  Postsendungen  Zweifel  entstehen,  so
kann  der  Absender  offene  Requisitionen  (Laufzettel)  mit  genauer  Bezeichnung  des
Namens,  Standes  und  Wohnorts  des  Adressaten  erlassen,  worin  von  den  Postanstalten
  über  den  Verbleib  Auskunft  gegeben  werden  muß.  Für  einen  solchen  Laufzettel
  zahlt  derjenige,  auf  dessen  Verlangen  die  Absendung  erfolgt,  das  einfache
Brief-Porto  (§.  1),  welches  ihm,  Falls  irgend  eine  Unregelmäßigkeit  bei  den  Preu-Pischen
  Postanstalten  vorgekommen  ist,  erstattet  wird.

Für  Laufzettel  wegen  gewöhnlicher  Briefe  ist  das  Porto  jedoch  nur  in  denjenigen
  Fällen  zu  erheben,  in  welchen  die  richtig  erfolgte  Aushändigung  an  den
Adressaten  festgestellt  wird.

Für  Laufzettel,  welche  portofreie  Gegenstände  betreffen,  findet  eine  Erhebung
von  Porto  nicht  statt.

III.  Gebühren  für  den  Zeitungsverkehr.
8.  23.
Zeitungs  Proviflon.

An  Provision  für  den  Zeitungsverkehr  der  Preußischen  Postanstalten
unter  sich  und  mit  den  nicht  zum  Deutschen  Postvereine  gehörigen
fremden  Postanstalten  werden  25  Prozent  des  Einkaufspreises  erhoben,  vorausgesetzt,
  daß  diese  25  Prozent  des  Einkaufspreises  nicht  mehr  betragen  als:

a)  für  Zeitungen,  welche  innerhalb  des  Preußischen  Postbezirks

erscheinen:
4  PDf.  für  den  ganzen  Druckbogen,
2½  „  „  „  halben  „  oder  der  bei  genauer  Re-1½
  „  „  „  viertel  „  duktion  sich  ergebende

1½  „  „  „  ganzen  Bogen  Beilage,  Betrag  in  Kreuzern;
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