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b) für Zeitungen, welche in den nicht zum Deutschen Postvereine
gehörigen fremden Postbezirken erscheinen:
5 Tf. für den ganzen Druckbogen, oder der bei genauer Re-
4 „ „ „ halben t„ duktion sich ergebende
2&½ „ „ „ viertel „ Betrag in Kreuzern;
ohne daß die Beilagen eine Ermäßigung genießen.
g. 24.
Ueberweisungs-Gebähr.
Wenn ein Abonnent, welcher eine inländische oder ausländische Zeitung bei
einer Preußischen Postanstalt bezieht, im Laufe des Abonnements die Ueberweisung
der Zeitung auf eine andere Preußische Postanstalt verlangt, so erfolgt
dieselbe gegen eine Unterweisungsgebühr von 5 Sgr. (18 Kr.) oder, wenn die
Provision für die Abonnements-Zeit weniger als 5 Sgr. (18 Kr.) beträgt, gegen
eine dem Betrage dieser Provision gleichkommende Ueberweisungsgebühr, deren Ab-
rundung, Behufs der Verrechnung durch Verwendung von Freimarken, nach Maß-
gabe der Vorschriften im §. 42 zu bewirken ist.
Die Ueberweisung des Post-Amtsblatts an Postbeamte bei dienstlicher Verän-
derung des Beschäftigungsorts derselben erfolgt unentgeltlich; in anderen Fällen
wird für die Ueberweisung des Post-Amtsblatts eine Gebühr von 3 Sgr. (11 Kr.)
erhoben.
Die Nachsendung der Gesetzsammlung und der Regierungs-Amtsblätter erfolgt
für zwangspflichtige Abonnenten ohne Ansatz einer Gebühr; freiwillige Abonnenten
haben für die Gesetzsammlung 5 Sgr. (18 Kr.) und für die Regierungs-Amts-
blätter 2½ Sgr. (9 Kr.) als Ueberweisungsgebühr zu entrichten.
Die Ueberweisungsgebühr kommt eben so oft in Ansatz, als der Abonnent im
Laufe des Abonnements-Termins die Distributions-Postanstalt gewechselt zu sehen
wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird,
wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueber-
weisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
Für die Mitglieder des Allerhöchsten Königlichen Hauses, ferner für aktive
Militairs und Militair-Beamte, welche in Folge einer Versetzung ihren Wohnort
gewechselt haben, und für die im Felde stehenden Truppen, sowie für solche
Abonnenten, deren Wohnort im Lanfe des Abonnements-Termins dem Bestellbe-
zirke einer andern Postanstalt zugetheilt wird, erfolgt die Ueberweisung und Nach-
sendung der Zeitungen unentgeltlich.
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