Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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b) für Zeitungen, welche in den nicht zum Deutschen Postvereine 
gehörigen fremden Postbezirken erscheinen: 
5 Tf. für den ganzen Druckbogen, oder der bei genauer Re- 
4 „ „ „ halben t„ duktion sich ergebende 
2&½ „ „ „ viertel „ Betrag in Kreuzern; 
ohne daß die Beilagen eine Ermäßigung genießen. 
g. 24. 
Ueberweisungs-Gebähr. 
Wenn ein Abonnent, welcher eine inländische oder ausländische Zeitung bei 
einer Preußischen Postanstalt bezieht, im Laufe des Abonnements die Ueberweisung 
der Zeitung auf eine andere Preußische Postanstalt verlangt, so erfolgt 
dieselbe gegen eine Unterweisungsgebühr von 5 Sgr. (18 Kr.) oder, wenn die 
Provision für die Abonnements-Zeit weniger als 5 Sgr. (18 Kr.) beträgt, gegen 
eine dem Betrage dieser Provision gleichkommende Ueberweisungsgebühr, deren Ab- 
rundung, Behufs der Verrechnung durch Verwendung von Freimarken, nach Maß- 
gabe der Vorschriften im §. 42 zu bewirken ist. 
Die Ueberweisung des Post-Amtsblatts an Postbeamte bei dienstlicher Verän- 
derung des Beschäftigungsorts derselben erfolgt unentgeltlich; in anderen Fällen 
wird für die Ueberweisung des Post-Amtsblatts eine Gebühr von 3 Sgr. (11 Kr.) 
erhoben. 
Die Nachsendung der Gesetzsammlung und der Regierungs-Amtsblätter erfolgt 
für zwangspflichtige Abonnenten ohne Ansatz einer Gebühr; freiwillige Abonnenten 
haben für die Gesetzsammlung 5 Sgr. (18 Kr.) und für die Regierungs-Amts- 
blätter 2½ Sgr. (9 Kr.) als Ueberweisungsgebühr zu entrichten. 
Die Ueberweisungsgebühr kommt eben so oft in Ansatz, als der Abonnent im 
Laufe des Abonnements-Termins die Distributions-Postanstalt gewechselt zu sehen 
wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, 
wo das Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueber- 
weisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
Für die Mitglieder des Allerhöchsten Königlichen Hauses, ferner für aktive 
Militairs und Militair-Beamte, welche in Folge einer Versetzung ihren Wohnort 
gewechselt haben, und für die im Felde stehenden Truppen, sowie für solche 
Abonnenten, deren Wohnort im Lanfe des Abonnements-Termins dem Bestellbe- 
zirke einer andern Postanstalt zugetheilt wird, erfolgt die Ueberweisung und Nach- 
sendung der Zeitungen unentgeltlich. 
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