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Artikel 4.
Die Ratifikationen dieser Konvention sollen innerhalb Achtzehn Tagen von
beute ab oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangsgenannten Bevollmächtigten die gegen-
wärtige Konvention in Zwei Exemplaren unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer
Wappen versehen.
So geschehen zu Berlin, den 4. Februar Eintausend Achthundert Sieben und
Sechszig.
Savigny. 6 von Watzdorf.
Konvention
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar,
betreffend die Reorganisation des Weima-
rischen Kontingents.
Protokoll.
Um der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) in Ausführung der zwischen
Sachsen-Weimar-Eisenach und Preußen unterm 4. Februar 1867 zu Berlin ab-
geschlossenen Konvention die Reorganisation derjenigen Kontingente, welche seither
die Bundes-Reserve-Infanterie-Division gebildet haben, zu ermöglichen, insbeson-
dere die Formation der Cadres zu gestatten und die in Artikel 60 des Bundes-
Verfassungs-Entwurfs vorgeschriebene Einheit in der Qualifikation der Offziere
herstellen zu können, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich:
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen-
Weimar-Eisenach:
der Wirkliche Geheime Rath und Staats-Minister Dr. juris
von Watzdorf, und
von Seiten Seiner Majestät, des Königs von Preußen:
der Wirkliche Geheime Rath, Gesandte und Kammerherr von
Savigny,
über nachfolgende besondere Bestimmungen übereingekommen:
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