Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 4. 
Die Ratifikationen dieser Konvention sollen innerhalb Achtzehn Tagen von 
beute ab oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangsgenannten Bevollmächtigten die gegen- 
wärtige Konvention in Zwei Exemplaren unterzeichnet und mit dem Insiegel ihrer 
Wappen versehen. 
So geschehen zu Berlin, den 4. Februar Eintausend Achthundert Sieben und 
Sechszig. 
Savigny. 6 von Watzdorf. 
Konvention 
zwischen Preußen und Sachsen-Weimar, 
betreffend die Reorganisation des Weima- 
rischen Kontingents. 
Protokoll. 
Um der Krone Preußen (dem Bundesfeldherrn) in Ausführung der zwischen 
Sachsen-Weimar-Eisenach und Preußen unterm 4. Februar 1867 zu Berlin ab- 
geschlossenen Konvention die Reorganisation derjenigen Kontingente, welche seither 
die Bundes-Reserve-Infanterie-Division gebildet haben, zu ermöglichen, insbeson- 
dere die Formation der Cadres zu gestatten und die in Artikel 60 des Bundes- 
Verfassungs-Entwurfs vorgeschriebene Einheit in der Qualifikation der Offziere 
herstellen zu können, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen- 
Weimar-Eisenach: 
der Wirkliche Geheime Rath und Staats-Minister Dr. juris 
von Watzdorf, und 
von Seiten Seiner Majestät, des Königs von Preußen: 
der Wirkliche Geheime Rath, Gesandte und Kammerherr von 
Savigny, 
über nachfolgende besondere Bestimmungen übereingekommen: 
30“
	        
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