Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

Gesettzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
20. 
  
  
  
34.) Mueandat, 
die Rettungsprämien betreffend; 
vom 18ten Mai 1831. 
W99, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 4c. tc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, wie Wir, in Betracht der, vorzuͤglich in den 
letzten Jahren, stattgefundenen auffallenden Vermehrung der Gesuche um die geseßlich zuge- 
sicherten Rettungsprämien, und bei der gemachten Wahrnehmung, daß die letzteren, nach 
den zeitherigen Bestimmungen, oftmals auch in solchen Fällen niche zu versagen waren, wo 
die Bewerber ohne besondere Anstrengung und ohne alles persönliche Verdienst zu Rectung 
eines Menschen beigetragen oder die Gefahr beseitige hatten, eine Revision der über die 
Erlangung von dergleichen Prämien bestehenden gesetzlichen Vorschrifcen für norhwendig 
erachtet baben. Nachdem nun deren Ergebniß angezeige worden ist, so verordnen Wir im 
Betreff dieses Gegenstandes Folgendes: 
". 1. 
In der Uiberzeugung, daß, bei dem dermaligen Seande der Bildung Unferer Unter- 
tbanen, es der Aussetzung einer Prämie nicht weiter bedürfe, um zur Retcung eines in 
Lebensgefahr gerathenen Menschen aufzumuntern, vielmehr Jedermann, auch ohne Hoff- 
Gesetzsammlung 1831, ( 24 )
	        
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