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Art. 45.
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung
den von der General-Versammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben.
Art. 46.
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der
Liquidation eingehenden Gelder werden wie folgt verwendet:
a) Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit
ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger For-
derungen nöthigen Summen zurückbehalten;
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die eingezahlten Ge-
schäftsantheile einschließlich der denselben zugeschriebenen Dividenden früherer
Jahre an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur voll-
ständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Ver-
hältniß der Höhe der einzelnen Guthaben;
c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Ge-
schäftsantheile der Genossenschafter, noch verbleibenden Bestande wird zu-
nächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahrs an die Genossenschafter nach
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gezahlt. Die Vertheilung wei-
terer Ueberschüsse unter die Genossenschafter erfolgt in Ermangelung anderer
Vertragsbestimmungen nach Köpfen.
Art. 47.
Die Liquidatoren haben sofort bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf-
zustellen. Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß das Vermögen
der Genossenschaft (einschließlich des Reserve-Fonds und der Geschäftsantheile der
Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht binr eicht, so
haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine General-Versamm-
lung zu berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen nach
der abgehaltenen General-Versammlung den zur Deckung des Ausfalls erforderlichen
Betrag baar einzahlen, bei dem die Stelle des Handelsgerichts vertretenden Einzel-
gerichte die Eröffnung des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Ge-
nossenschaft zu beantragen.
Art. 48.
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der
Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Ge-
nossenschafter unter einander, sowie zu dritten Personen, die Vorschriften des
2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestim-