Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Art. 45. 
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung 
den von der General-Versammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben. 
Art. 46. 
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der 
Liquidation eingehenden Gelder werden wie folgt verwendet: 
a) Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit 
ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger For- 
derungen nöthigen Summen zurückbehalten; 
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die eingezahlten Ge- 
schäftsantheile einschließlich der denselben zugeschriebenen Dividenden früherer 
Jahre an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur voll- 
ständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Ver- 
hältniß der Höhe der einzelnen Guthaben; 
c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Ge- 
schäftsantheile der Genossenschafter, noch verbleibenden Bestande wird zu- 
nächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahrs an die Genossenschafter nach 
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gezahlt. Die Vertheilung wei- 
terer Ueberschüsse unter die Genossenschafter erfolgt in Ermangelung anderer 
Vertragsbestimmungen nach Köpfen. 
Art. 47. 
Die Liquidatoren haben sofort bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf- 
zustellen. Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß das Vermögen 
der Genossenschaft (einschließlich des Reserve-Fonds und der Geschäftsantheile der 
Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht binr eicht, so 
haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine General-Versamm- 
lung zu berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen nach 
der abgehaltenen General-Versammlung den zur Deckung des Ausfalls erforderlichen 
Betrag baar einzahlen, bei dem die Stelle des Handelsgerichts vertretenden Einzel- 
gerichte die Eröffnung des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Ge- 
nossenschaft zu beantragen. 
Art. 48. 
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der 
Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Ge- 
nossenschafter unter einander, sowie zu dritten Personen, die Vorschriften des 
2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestim-
	        
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