228
8. 166.
Darlegung der wissenschaftlichen Qualisikation durch Examen.
4) Kunstgerechten oder mechanischen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeiten be-
sonders ausgebildet sind, kann, wenn es die besondere Berücksichtigung ört-
licher Gewerbs-Verhältnisse erheischt, oder, wenn es ohne erheblichen Nach-
theil für die zweckmäßige Erhaltung einer größeren Fabrik-Anstalt nicht mög-
lich ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse der
örtlichen Gewerbs-Verhältnisse bez. der betreffenden Fabrik-Anstalt, die Be-
rechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste ertheilt werden, ohne daß es
des Nachweises einer weiteren, als der Elementarschulbildung bedarf.
Dieselbe Vergünstigung kann den zu Kunstleistungen angestellten Mitglie-
dern landesherrlicher Bühnen in den geeigneten Fällen gewährt werden.
Es ist jedoch hierzu in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der
Ersatzbehörden dritter Instanz erforderlich, welchen die Nachweise von der
Prüfungs-Kommission vorzulegen sind.
In den Berechtigungs-Scheinen ist die ertheilte Vergünstigung ausdrück-
lich von der Bedingung abhängig zu machen, daß das betreffende Indivi-
duum bis zum wirklichen Dienstantritt oder bis zu definitiv erlangter Be-
freiung vom Militärdienst in dem Verhältnisse verbleibt, wegen dessen die
Zulassung zum einjährigen Dienst erfolgt.
S. 157.
Pflichten, Rechte und Kontrole der mit dem Berechtigungsschein zum einjährig
freiwilligen Dienst Versehenen.
5) Einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit wegen eines nach
den Preußischen Strafgesetzen mit den bürgerlichen Ehrenstrafen bedrohten
Vergehens oder mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
bestraft werden, treten mit dem Tage, an welchen ihnen das Urtheil ver-
kündet wird, von selbst in die Kategorie der zum dreijährigen Dienst ver-
pflichteten Mannschaften über. Dagegen ist ihnen bei Berechnung der zu
erfüllenden dreijährigen aktiven Dienstpflicht die bereits zurückgelegte Dienst-
zeit dreifach anzurechnen.
S. 165.
Anmeldung und Einstellung der einfährig Freiwilligen bei den Truppen.
1) Zu dem Termin, an welchem nach den Vorschriften der §§. 158 und 159
der Dienstantritt stattfinden muß, hat sich der Freiwillige bei dem Kom-
mandeur des Truppentheils, bei welchem er einzutreten wünscht, unter Vor-