Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 12. Juni 1868.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Mit dem 1. Juli d. J. kommt die Binnengrenze in Bezug auf den Verkehr
mit Branntwein zwischen dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den
Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins in Wegfall und in Folge
dessen scheidet von da ab das Großherzogliche Steueramt zu Eisenach aus der Zahl
derjenigen Steuerstellen, welche für bonifikationsfähige Branntwein-Exporte die Aus-
gangsbescheinigung zu ertheilen und derer, welche die Revision und Abfertigung sol-
cher Branntweinsendungen vorzunehmen haben, aus.
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 15. Juli v. J. und auf die Be-
kanntmachung vom 9. August v. J. (: Reg. Bl. Seite 149 und 153:) wird dies
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 6. Mai 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Dadie Uebergangssteuer-Grenze zwischen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-
Eisenach und dem vormaligen Kurfürstenthume Hessen mit dem 1. Juli d. J. in
Wegfall kommt, wird von diesem Termine ab die zeither zu Gerstungen bestandene
und mit dem dortigen Großherzoglichen Rechnungsamte verbundene Uebergangs-
stelle aufgehoben; und gleichzeitig treten die Großherzoglichen Steuerämter zu
Eisenach, Berka a./W. und Vacha, sowie die Großherzoglichen Steuer-Rezepturen
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