Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder me- 
tallographirt sind, unter einem Bande versendet werden. 
VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe 
ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend 
welche Zusätze, —. mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, 
beziehungsweise Firma-Zeichnung —, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder 
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueber- 
kleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durch- 
streichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern 
oder Zeichen u. s. w. Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit 
des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch gestattet sein. 
VIII. Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend 
welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit 
Ausnahme des Namens, der Firma, so wie des Wohnorts des Absenders. 
IX. Unter die verbotenen Zusätze ist das Koloriren von Modebildern, Land- 
karten rc. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung, 
sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photogra- 
phie u. s. w. hergestellt sein. 
X. Bei Preis-Kouranten, Kours-Zetteln und Handels-Cirkularen ist, außer 
den nach Abs. VII anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung der Preise, 
so wie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechani- 
schem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze, so wie des Namens des Reisen- 
den gestattet. 
XI. Den Korrektur-Bogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Kor- 
rektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben 
das Manustkript beigelegt werden. Die bei Korrektur-Bogen erlaubten Zusätze können 
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrektur-Bogen beigefügten 
Zetteln angebracht sein. 
XII. Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht 
eignen, können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. 
XIII. Drucksachen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ Pfund 
nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Post-Freimarken zu verwenden. 
8. 16. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
I. Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit
	        
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