Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Mit Bezugnahme auf Ziffer 7 des provisorischen Gesetzes vom 23. Juni 
d. J., die Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag 
vom 16. Mai d. J. (Seite 259 des Reg. Blatts) wird im Einvernehmen mit 
der Königlich Bayerischen Staatsregierung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß es bei dem in §. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1843, die indirekten 
Abgaben im Vordergerichte Ostheim betreffend (Seite 57 des Reg. Blatts von 
1843), auf 11 Sgr. 5/ Pf. oder 40 Kr. Rhein. vom Eimer Baperisch be- 
stimmten Satze der Vergütung für den entrichteten Malzaufschlag bei 
Versendungen von Bier aus dem Vordergerichte Ostheim nach anderen Vereinslanden 
außer dem Königreich Bayern oder in das Vereinsausland bis auf Weiteres bewendet. 
Auch bleiben die in Bezug auf diese Rückvergütung des Malzaufschlags durch 
die Bekanntmachungen vom 12. April 1844 (Seite 13 des Reg. Blatts von 1844) 
und 19. Februar 1864 Ziffer II (Seite 12 des Reg. Blatts von 1864) ertheilten 
Vorschriften bis auf Weiteres in Kraft. 
Weimar am 7. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 22 und 23 erschienen und enthalten: 
(Nr. 128.) Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum 
Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. Vom 
4. Juli 1868. 
(Nr. 129.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen 
zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gekbietstheilen. 
Vom 8. Juli 1868. 
(Nr. 130.) Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unterneh- 
mers für Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuer-Gesetze durch 
Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. Vom 8. Juli 1868. 
(Nr. 131.) Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unterneh- 
mers für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch 
Verwalter, Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. Vom 8. Juli 1868. 
(Nr. 132.) Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe. Vom 8. Juli 
1868. 
(Nr. 133.) Haudels= und Schifffahrts -Vertrag zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Zollverein einerseits und dem Kirchenstaate andererseits. 
Vom 8. Mai 1868. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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