Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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der Briefpost festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zuge- 
lassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, 
scharfe Instrumente und dergleichen sind zu einer derartigen Versendung als Waaren- 
proben nicht geeignet. 
II. Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der 
Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der 
Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. 
für Leinen-, Tuch-, Tapeten 2c. -Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. 
für Gitreide-, Kaffee--, Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säck- 
chen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst 
der Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher 
Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeigneten Stoffe 
von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein. 
III. Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestim- 
mungsortes, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen 
außerdem angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Alsenders, 
der Fabrik= oder Handels-Zeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der 
aare, 
die Nummern, und 
die Preise. 
IV. So weit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt 
auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
V. Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschrift- 
lichen Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
VI. Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder 
anzuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, 
die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Ver- 
einigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Ab- 
sender zu einem Versendungs-Objekt gestattet; die Drucksachen müssen in diesem 
Falle den Bestimmungen des §. 14 entsprechen. 
VII. Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ 
Pfund nicht übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Post-Freimarken zu ver- 
wenden. 
S. 16. 
Rekommandirte Sendungen. 
I. Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Rekommandation 
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