Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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S.  7.

Die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  ist  bei  der  gerichtlichen  Verfolgung
ausgeschlossen.  Die  Ehrverletzung  kann  nur  durch  den  Betheiligten  als  Privat-Ankläger
verfolgt  werden,  welcher  sich  hierbei  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen  darf.

.  8.

Der  Einzelrichter  kann  vor  Ausfertigung  auf  die  Anklage  beide  Parteien,  nach
Befinden  in  Person,  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  fünf  Thalern,  zu
einem  Sühne-Termine  vorladen  und  bei  einem  Vergleiche  die  Kosten  außer  Ansatz  lassen.

§.  9.

Dem  Richter  steht  die  Befugniß  zu,  nach  Erwägung  der  Persönlichkeiten,  sowie
  aller  Umstände  des  einzelnen  Falles,  zur  Herstellung  seiner  Ueberzeugung  über
die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  der  in  Betracht  kommenden  Thatsachen  hierüber  dem
Ankläger  oder  dem  Angeklagten  die  Ableistung  eines  Eides  aufzuerlegen  und  von
der  Eidesleistung  oder  Eidesverweigerung  den  Beweis  der  fraglichen  Thatsachen  abhängig
  zu  machen.

Es  hängt  von  dem  Ermessen  des  Richters  ab,  ob  er  dem  Erkenntnisse  auf
den  Eid  sogleich  die  endliche  Entscheidung  anhängen  oder  dieselbe  aussetzen  will.
Zum  Schwörungstermine  wird  der  Schwurpflichtige  unter  der  Verwarnung  geladen,
daß  bei  seinem  Ausbleiben  der  Eid  für  verweigert  gelten  soll.  Bei  einem  Versäumniß
  des  Schwurpflichtigen  gilt  Art.  226  der  Strafprozeß-Ordnung.  Erscheint
der  Gegner  in  dem  Schwörungstermine  nicht,  so  trifft  ihn  kein  Rechtsnachtheil.

Das  etwa  ausgesetzt  gewesene  endliche  Erkenntniß  ist  in  diesem  Termine  zu
ertheilen.

8.  10.

Hinsichtlich  der  Kosten  des  Verfahrens  finden  die  Bestimmungen  im  18.  Kapitel
der  Strafprozeß,=  Ordnung  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend  etwas  Anderes  geordnet
  worden  ist.

Sind  durch  unbegründete  Anträge  oder  sonstiges  Verschulden  des  Privat-Anklägers
oder  des  Angeklagten  Kosten  erwachsen,  so  sind  dieselben  oder,  wenn  sie  sich  nicht
füglich  absondern  lassen,  ein  nach  richterlichem  Ermessen  festzustellender  Theil  der
Gesammtkosten  derjenigen  Partei,  welche  sie  veranlaßt  hat,  zur  Last  zu  legen,  bezüglich
  von  der  Erstattung  auszunehmen.

War  der  Betheiligte  als  Privat-Ankläger  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten,
so  sind  ihm  die  Kosten  der  Anklage  (einschließlich  der  Information,  Vollmacht  und
Reinschrift)  und  die  Termins-Gebühren  von  dem  verurtheilten  Angeklagten  zu  erstatten.

Dem  Angeklagten  sind  für  den  Fall  völlig  lossprechenden  Erkenntnisses  die
durch  mündliche  Vertheidigung  erwachsenen  Kosten  von  dem  Privat-Ankläger  zu  vergüten.

Auch  die  durch  die  Zuziehung  von  Anwälten  in  der  Rechtsmittel-Instanz  ent-