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stehenden Kosten sind von dem unterliegenden Theile zu erstatten, mit Ausnahme
des im Art. 365 alin. 3 der Strafprozeß-Ordnung vorgesehenen Falles.
In keiner Instanz werden jedoch Reifekosten der Anwälte erstattet.
" §.11.
Wenn Verläumdungen und Beleidigungen im öffentlichen Dienste angestellter
Personen, welche durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, von der Beschaffen-
heit sind, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchige Gefängnißstrafe oder
verhältnißmäßige Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann das Kreisgericht nach
Gehör des Staatsanwalts die Untersuchung an den Einzelrichter verweisen, in
welchem Falle dann das in dem sechszehnten Kapitel der Strafprozeß-Ordnung be-
züglich in den §§. 82 nud 83 der Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854
geordnete Berfahren unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eintritt.
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Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft.
Diejenigen Untersuchungen wegen nur auf Antrag eines Betheiligten strafbarer
Uebertretungen, in welchen bisher das in Art. 343 Absatz 2 der Strafprozeß-
Ordnung vorgeschriebene Privatanklage-Verfahren, und diejenigen Ehrenkränkungssachen,
in welchen bisher das in den Artikeln 370 bis 377 der Strafprozeß = Ordnung
bezüglich in den 88§. 89 bis 93 des Gesetzes vom 9. Dezember 1854 geordnete
Verfahren stattgefunden hat, sollen, insofern auf die erhobene Anklage vom Gericht
bereits ausgefertigt worden ist, nach dem frühern Verfahren verhandelt werden.
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Juli 1868.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Zweiter Nachtrag
zur Strafprozeß--Ordnung vom 20. März
1850 und zur Strafprozeß-Novelle vom
9. Dezember 1854, betreffend die Besetzung
des Gerichtshofs der Geschwornengerichte,
ingleichen das Verfahren vor dem Einzel-
richter und bei Ehrenkränkungen.
Weimor. — Hof- Buchdruckerel.