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Uebersicht
der
durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze über die Behand-
lung des Portofreiheits-Wesens im Norddeutschen Postgebiet vom 1. Ja-
nuar 1868 einstweilen aufrecht erhaltenen besonderen Portofreiheiten im
Großherzogthum Sachsen-Weimar.
8. 1.
Die im Artikel 3 der Zusammenstellung der Grundsätze über die Behandlung
des Portofreiheits-Wesens im Norddeutschen Postgebiet vom 1. Jannar 1868 ent-
haltene Beschränkung, wonach die von einer absendenden Stelle an denselben Em-
pfänger zur portofreien Beförderung aufgegebenen gewöhnlichen Packete, welche andere
Gegenstände als Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen enthalten, für
jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht über-
steigen dürfen, tritt für Packete in Großherzoglichen Staatsdienst-Angelegenheiten
innerhalb des ehemaligen Fürstlich Thurn= und Taxisschen Postbezirks nicht ein.
Auch diejenigen Brief= und Fahr-Post-Sendungen, welche sich auf den gewerb-
lichen Geschäftsbetrieb einer Großherzoglichen Staatsbehörde beziehen, genießen inner-
halb des ehemaligen Fürstlich Thurn= und Texisschen Postbezirks Portofreiheit,
jedoch bleiben alle zur Verzehrung oder zum Verkauf bestimmten Gegenstände, mit
Ausnahme des kleinen Wildprets, sowie diejenigen Sendungen, welche von Privat-
Personen an Behörden und von diesen an Privat-Personen gerichtet werden, von der
Portofreiheit ausgeschlossen.
Für die nach Vorstehendem portofrei zu befördernden Sendungen tritt die
Portopflichtigkeit ein, wenn sie die Grenzen des Großherzogthums überschreiten und
durch ihre Beförderung besondere Transport-Kosten entstehen.
§. 2.
Den Kirchen, öffentlichen Schulen und Wohlthätigkeits-Anstalten, sowie den-
jenigen Privat-Anstalten, Vereinen und Stiftungen, welchen die Rechte milder Stif-
tungen von der höchsten Staatsgewalt ausdrücklich beigelegt worden sind, steht inner-
halb des Großherzogthums einschließlich der dazwischen liegenden fremden Gebiets-
theile die Portofreiheit für Briefe, Akten und Geldsendungen zu.