Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

316 
Uebersicht 
der 
durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze über die Behand- 
lung des Portofreiheits-Wesens im Norddeutschen Postgebiet vom 1. Ja- 
nuar 1868 einstweilen aufrecht erhaltenen besonderen Portofreiheiten im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar. 
8. 1. 
Die im Artikel 3 der Zusammenstellung der Grundsätze über die Behandlung 
des Portofreiheits-Wesens im Norddeutschen Postgebiet vom 1. Jannar 1868 ent- 
haltene Beschränkung, wonach die von einer absendenden Stelle an denselben Em- 
pfänger zur portofreien Beförderung aufgegebenen gewöhnlichen Packete, welche andere 
Gegenstände als Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen enthalten, für 
jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht über- 
steigen dürfen, tritt für Packete in Großherzoglichen Staatsdienst-Angelegenheiten 
innerhalb des ehemaligen Fürstlich Thurn= und Taxisschen Postbezirks nicht ein. 
Auch diejenigen Brief= und Fahr-Post-Sendungen, welche sich auf den gewerb- 
lichen Geschäftsbetrieb einer Großherzoglichen Staatsbehörde beziehen, genießen inner- 
halb des ehemaligen Fürstlich Thurn= und Texisschen Postbezirks Portofreiheit, 
jedoch bleiben alle zur Verzehrung oder zum Verkauf bestimmten Gegenstände, mit 
Ausnahme des kleinen Wildprets, sowie diejenigen Sendungen, welche von Privat- 
Personen an Behörden und von diesen an Privat-Personen gerichtet werden, von der 
Portofreiheit ausgeschlossen. 
Für die nach Vorstehendem portofrei zu befördernden Sendungen tritt die 
Portopflichtigkeit ein, wenn sie die Grenzen des Großherzogthums überschreiten und 
durch ihre Beförderung besondere Transport-Kosten entstehen. 
§. 2. 
Den Kirchen, öffentlichen Schulen und Wohlthätigkeits-Anstalten, sowie den- 
jenigen Privat-Anstalten, Vereinen und Stiftungen, welchen die Rechte milder Stif- 
tungen von der höchsten Staatsgewalt ausdrücklich beigelegt worden sind, steht inner- 
halb des Großherzogthums einschließlich der dazwischen liegenden fremden Gebiets- 
theile die Portofreiheit für Briefe, Akten und Geldsendungen zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.