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Zegierungs-Zlat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 39. Weimar. 18. November 1868.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Nachdem neuerlich gußeiserne Dezimal-Gewichte
von 15 Loth für Lasten von 5 Pfund,
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in Form runder Scheiben und mit Justir-Pfropfen von Blei versehen in den
Handel gebracht und als zweckmäßig befunden worden find: so wird mit höchster
Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs deren Zulassung zur Aichung
neben den in §. 16 der Instruktion vom 27. Januar 1858 für die Aichungs-
Behörden bei Einführung eines allgemeinen Landesgewichts (Reg. Bl. vom Jahre
1858, S. 25 folg.) vorgeschriebenen Gewichtsstücken aus Messing, andurch ange-
ordnet, wie es auch bei der Zulassung der in §. 4 derselben Instruktion gedachten
gußeisernen Halbpfundstücke in Cylinderform mit Knopf zur Aichung
als Dezimal-Gewichte bewendet.
Hinsichtlich der Aichung selbst, der besondern Bezeichnung der fraglichen Ge-
wichtsstücke als Dezimal-Gewichte und der an den Ober-Aichmeister für die Aichung
und Stempelung zu entrichtenden Gebühr sind die Vorschriften in §. 16, Absatz 3,
§. 17 und 20 der vorerwähnten Instruktion auch hier in Anwendung zu bringen.
Weimar am 21. Oltober 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements--Chef:
J. v. Helldorff.
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