Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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kunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 
200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt 
werden. 
mI. Die Alfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten 
will, bei solchen voransbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kourieren 
emnerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stations-Wagen verwendet, so tritt 
diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und 
Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
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IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbeslellt worden, so müssen Extra- 
posten, wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertel- 
stunde, und wenn ein Stations-Wagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben 
Stunde, Kourier-Reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 
10 Minuten, und wenn ein Stations-Wagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten 
weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, die auf Neben-Routen liegen, auf welchen selten Extra- 
b#sten und Kouriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht 
besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich einen Anfenthalt 
bis zu einer Stunde gefallen lassen, wenn die Pferde nicht eher zu beschaffen sind. 
e) Reihefolge. 
VI. Die Abfertigung der Extraposten geschieht in der Reihefolge, in welcher 
die Pferde bestellt worden sind. 
VII. Kouriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
§. 60. 
Beförderungszeit. 
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post- 
behörde für die Beförderung der Extraposten und Kouriere allgemein vorgeschrieben 
find, erfolgen. 
II. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau 
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kourier-Pferden bestimmten Station 
befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
n Befrderungszeit bel nicht vormalmäßiger Bespannung. 
III. Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter 
(durch Bermittelung der Postanstalt) eine Einigung dahin stlattgefunden, daß der 
Rrisende durch rine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem 
Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen
	        
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