Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Hartfutter — aus Hafer oder Roggen bestehend — fallen, sind von der Mitnahme 
ausgeschlossen. 
VIII. Bei den Extraposten, welche vom Sattel gefahren werden und bei welchen 
sich auf dem Wagen ein Sitz für den Postillon nicht befindet, ist die Mitnahme 
von Futter jeglicher Art verboten. 
e) Wechseln mit den Pferden. 
IX. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, 
gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung 
der beiderseitigen Reisenden geschehen. 
X. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wie- 
der eingeholt werden. 
XI. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Rcisenden auf 
die Station bringt. 
1) Ausweichen der Extraposten 2c. 
XlII. Extraposten und Kouriere müssen sich einander zur Hälfte, anderen Gat- 
tungen von Posten aber ganz ausweichen. Privat-Fuhrwerk muß den Extraposten 
und Kourieren, gleichwie den übrigen Posten ausweichen, sobald der Postillon das 
Zeichen mit dem Posthorn gibt. 
&)Vorfahren beim Post= oder Gasthause. 
XIIII. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, 
beim Posthausfe oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren. 
werden soll. Der Postillon muß hierin ohne Widerrede folgen. Den Postillonen 
ist verboten, von den Gastwirthen für das Zubringen von Reisenden ein Trinkgeld 
anzunehmen. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn 
der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
m) Führung der Pferde. 
XIV. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der 
Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende 
die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
§. 62. 
Beschwerden. 
I. Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm 
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