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die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerde-
buchs (§F. 52) zu bedienen.
8. 63.
Anfangs-Termin.
I. Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1868 in Kraft.
Berlin, den 11. December 1867.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Graf von Bismarck-Schönhaufen.
Anlage
des Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des
Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867.
Reglementarische Tarif-Bestimmungen, welche in dem gesammten Um-
fange des Norddeutschen Postbezirks gleichmäßig Anwendung finden.
§. 1.
Druckfachen:
a) unter Band u. (. w.
Das Porto für Drucksachen unter Band (Streif= oder Kreuzband-Sendungen),
so wie für Drucksachen, welche in einfacher Art zusammengefaltet sind, beträgt ohne
Unterschied der Entfernung für je 2 / Loth oder einen Bruchtheil davon: ½⅛8 Sgr.
beziehungsweise 1 Kr. In Betreff der Versendung mit Waarenproben siehe §. II.
Für Drucksachen unter Band u. s. w., welche den Bestimmungen des Regle-
ments nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe,
jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Freimarken, zu entrichten.
Für unzureichend fraukirte Drucksachen unter Band u. s. w. wird ebenfalls
das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwen-
deten Freimarken, in Ansatz gebracht.
b) ofsene Karten.
Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt
werdem beträgt das Porto pro Stück: ½ Sgr. beziehungsweise 1 Kr.