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S. 25.
Ausgleichung durch Geld.
Ueber die nach den §§. 11, 14 zu gewährenden Entschädigungen sind Aus-
gleichungen in Geld insoweit zulässig, als sie sich vermöge der Beschaffenheit des
einzelnen Falles nicht völlig vermeiden lassen; sie sind aber alsdann ebenso wie die
in den §§. 17, 20, letzter Absatz, erwähnten Geldentschädigungen baar an die
Empfänger zu leisten, sofern die im §. 30 vorgeschriebene Berücksichtigung der
Rechte entfernterer Interessenten nicht eine Ausnahme erfordert.
§. 26.
Befragung der entfernteren Interessenten.
Hält die General-Kommission eine Wahrnehmung der Rechte der entfernteren
Interessenten für erforderlich, so läßt sie dieselben zur Erklärung darüber auffordern,
ob sie den Betrag der Ausgleichung dem Grundstücksbesitzer zur freien Verfügung
überlassen oder in Anspruch nehmen wollen. Letztern Falles ist den Bestimmungen
im vierten Abschnitt des Gesetzes vom 28. April 1869 nachzugehen.
§. 27.
Entschädigung für zufällige Werthsgegenstände durch Boden.
Nach freier Uebereinkunft der Betheiligten können ausnahmsweise auch die im
§. 13, sowie im §. 16 erwähnten Ausgleichungen und Entschädigungen durch Land
gewährt werden, jedoch nur insoweit, als bei der abzutretenden Land-Parzelle nicht
dritte Interessenten betheiligt sind, oder als diese solchen Falles ihre Einwilligung
dazu geben.
S. 28.
Berücksichtigung des beschränkten Eigenthums.
Die Abfindung für Grundstücke, an welchen das Eigenthum durch Lehns-
oder Fideikommiß-Verband oder Erlpacht-Verhältniß beschränkt ist, soll von der Ab-
findung für andere nicht in einem solchen Verband oder Verhältniß stehende Grund-
stücke des nämlichen Besitzers gesondert ausgewiesen werden.
§. 29.
Aussonderung aus der gesammten Plan-Abfindung.
Wenn einem Dritten
1) ein Eigenthumsrecht (Vorbehalt oder Rückfall des Eigenthums),
2) ein Wiederlaufsrecht,