Ministerial-Bekanntmachungen.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das bisherige
Großherzoglich Sächsische Konsulat zu London zufolge der neuerdings daselbst statt-
gefundenen Errichtung eines General-Konsulats des Norddeutschen Bundes in
Gemäßheit der Bestimmungen der Bundesverfassung aufgehoben worden ist.
Weimar am 14. Juni 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministeriim!
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
Stichling.
Die von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes erlassene Bekanntmachung
vom 13. Juni d. J. über verschiedene, vom 1. Juli d. J. ab versuchsweise in
Kraft tretende, zusätzliche Bestimmungen zu der in Nr. 1 des Großherzoglichen
Regierungs-Blatts vom Jahre 1869 S. 3 flg. publizirten Telegraphen -Ordnung
für die Korrespondenz auf den Linien des Telegraphen-Vereins 2c. wird nachstehend
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. Juni 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Bekanntmachung.
Nach §. 15 der Telegraphen-Ordnung für die Korrespondenz auf den Linien
des Telegraphen-Vereins 2c. von 1868 hat der Aufgeber einer Depesche das Recht,
dieselbe zu rekommandiren. In diesem Fall wird die Depesche von allen Stationen,
welche bei der telegraphischen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme, mitwirken,
vollständig kollationirt und die Bestimmungs-Station sendet dem Aufgeber telegra-
phisch, unmittelbar nach der Bestellung an den Adressaten oder nach der Abgabe
an die Weiterbeförderungs-Anstalt eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit,
zu welcher die Depesche dem Adressaten, beziehungsweise der Weiterbeförderungs-
Anstalt zugestellt worden ist.
Die Einführung der rekommandirten Depeschen hatte den Zweck, dem korre-
spondirenden Publikum ein Mittel zu bieten, die Wahrscheinlichkeit einer korrek=
ten Uebermittelung seiner Depeschen an den Adressaten, so weit dies bei der Natur