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selbe liegt während des der Sitzung folgenden Tages zur Einsicht der Abgeordneten
aus und gilt, wenn innerhalb dieses Tages Einwendungen dagegen nicht erhoben
werden, als genehmigt.
Einwendungen dagegen sind nöthigen Falls durch Beschluß des Landtags zu
erledigen. Sobald das Protokoll in Gemäßheit dieser Bestimmungen festgestellt
worden, ist dasselbe beim Landtags-Vorstande durch Unterschrift zu vollziehen.
§. 3.
Der Eingang des §. 38 der Geschäftsordnung erhält danach folgende Fassung:
Der Präsident eröffnet die Landtags-Sitzungen und macht demnächst dem
Landtage die neuerdings eingegangenen Schriften mit den darauf von dem
Landtags-Vorstande gefaßten blos geschäftsleitenden Beschlüssen bekannt.
g. 4.
Die Erklärungsschriften sind, dafern der betreffende Referent der Fertigung
sich nicht selbst unterzieht, vom Landtags-Syndikus zu entwerfen, zunächst von dem
Referenten und dann von dem Laudtags-Vorstande zu prüfen und im Konzept zu
signiren.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Februar 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Geseb#,
einen Nachtrag zu der Geschäftsordnung
für den Landtag vom 28. Juni 1851
betreffend.