Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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die Sporteln und Gebühren der Gerichts- und Verwaltungs-Behörden vom 31. August 
1865 für die Eintragung der Hypothek und bezüglich des Privilegiums festgesetzten 
Sportel-Ansätze in ihrem vollen Betrag oder nach §. 52 des allegirten Gesetzes 
nur zur Hälfte zu berechnen seien. 
Um diese Zweifel zu entscheiden und ein gleichmäßiges Verfahren bei Liqui- 
dirung der fraglichen Sporteln herbeizuführen, wird hiermit in Erwägung, daß der 
allegirte §. 52 des Sportel-Gesetzes die Nichtausfertigung einer Urkunde über- 
haupt, keineswegs blos die Nichtausfertigung einer Urkunde in der durch die angezogenen 
Paragraphen der Pfand= und Privilegien-Gesetze als Regel vorgeschriebenen Form 
als Voraussetzung für die Ermäßigung der in §§. 46 und 50 bestimmten Sportel- 
Ansätze auf den hälftigen Betrag hinstellt, daß ferner jedem von einer Behörde 
unter ihrem Namen ausgefertigten Schriftstück ohne Unterschied der Form und ob 
es Original oder beglaubigte Kopie ist, die Eigenschaft einer „Urkunde“ beiwohnt 
und daß beglaubigte Abschriften der auf die Eintragung von Hypotheken und Pri- 
vilegien bezüglichen aktlichen Verhandlungen, ingleichen gerichtliche Zeugnisse über 
solche Einträge, wenn sie auch in der äußern Form von den gewöhnlichen Pfand- 
oder Privilegien -Scheinen sich unterscheiden, doch dem nämlichen Zweck, wie diese, 
dienen und eine urkundliche Nachweisung des betreffenden Rechtsverhältnisses ent- 
halten, auf Grund und in Gemäßheit des §. 19 des Sportel-Gesetzes zur Nach- 
achtung bestimmt, daß 
für Eintragungen im Hypotheken -Buch oder im Hypotheken-Register über die 
allgemeinen Vorzugsrechte stets die vollen in §§. 46 und 50 des Sportel- 
Gesetzes vom 31. August 1865· normirten Ansätze zu liquidiren sind, 
dafern nur dabei den Betheiligten irgend eine zum Nachweis 
der erfolgten Eintragung und des ihr zu Grund liegenden 
Rechtsverhältnisses bestimmte Urkunde — ohne Unterschied, ob 
in der durch §. 114 der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 
vorgeschriebenen oder in einer andern Form, ob als Original-Urkunde 
oder als beglaubigte Abschrift — ausgefertigt wird, wogegen eine 
Herabsetzung der bezeichneten Sportel-Ansätze auf die Hälfte nach §. 52 
des Sportel-Gesetzes nur in dem Fall einzutreten hat, wenn die Ein- 
tragung in das Hypotheken= oder Privilegien -Buch erfolgt, ohne daß den 
Betheiligten irgend ein urkundlicher Nachweis hierüber ausgehändigt wird. 
Weimar am 13. Dezember 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
G. Thon. 
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