Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Nähmaschinen--Fabrikanten Herrn Christian Mansfeld zu Reudnitz bei 
Leipzig ein Patent auf eine neu konstruirte verbesserte Nähmaschine für Schuh- 
macher nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergeleg- 
ten Zeichnung und Beschreibung, unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, 
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Reg.-Blatt v. J. 1843 S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die 
Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großher- 
zogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthum 
in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tag ausgefertigt worden 
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. Januar 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
In Gemäßheit eines von dem Bundesrath des Zollvereins gefaßten Be- 
schlusses wird hierdurch Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
I. Unter gänzlichem Ausschluß anderer in der Bekanntmachung vom 22. Juni 
1868 (Seite 250 des Reg.-Blatts) bezeichneter Denaturirungs-Mittel sind 
fortan bis auf Weiteres nur zu verwenden: 
1) zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten 
Salzes, aus Siedesalz bereitet: /4. Prozent Eisenoxyd und 1 Pro- 
zent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, aus Steinsalz be- 
reitet: 3/8 Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Pulver von unvermischtem 
Wermuthskraut, 
zur Denaturirung des zu gewerblichen Zwecken bestimmten, auf 
Vorrath für Gewerbe aller Art oder für Häudler zum Zweck des 
Weiterverkaufs an Gewerbtreibende bereiteten Salzes: 
entweder 1 Prozent Thran neben ¼/ Prozent Ultramarin, 
oder ½ Procent Thran neben 1 Prozent fein gemahlenem Braunstein. 
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