Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

156 
8. 11. 
Besondere Erschwerungsgründe. 
Bei Begehung eines Holz= (Forst-) Diebstahls ist es als ein besonderer 
Erschwerungsgrund innerhalb des Strafmahes zu betrachten: 
1) 
wenn sich der Thäter bei der Ausführung einer Säge oder bei Entwendung 
von Waldstren eines eiserneu Rechens bedient hat, 
2) wenn ein angestellter Arbeiter oder ein Verwalter oder Aufsichtsbeamter die 
3 
4) 
5) 
6 
7 
— 
8 
—- 
9 
10) 
11) 
durch seine Stellung erlangte Gelegenheit zu der strafbaren Handlung benutzt, 
bezüglich sich an den seiner Verwaltung oder Aufsicht anvertrauten Gegen- 
ständen in strafbarer Weise vergriffen hat, 
wenn die strafbare Handlung bei Nachtzeit oder wenn sie an Sonn-, Fest- 
oder Bußtagen verübt worden ist, 
wenn der Thäter eine besondere Geflissenheit (z. B. durch Uebersteigen. 
von Waldbefriedigungen) oder eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hat, 
wenn der Thäter Waffen oder gefährliche zur Begehung des Holz= (Forst-) 
Diebstahls nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt, oder wenn er, auf 
der That betroffen, der Pfändung oder Wegnahme des Gestohlenen oder 
seiner Festnehmung mit Gewalt oder Drohungen sich widersetzt hat, sofern 
seine Handlung nicht in ein durch das Strafgesetzuuch mit Strafe bedrohtes 
besonderes Verbrechen oder Vergehen übergegangen ist, 
wenn der auf der That Betroffene auf Anrufen des Försters oder sonstigen 
Aufsehers, des Eigenthümers bezüglich Nutzungsberechtigten oder dessen Ver- 
treters nicht stehen geblieben ist, oder sein Werkzeug nicht abgelegt hat oder 
durch Angabe eines falschen Namens zu täuschen oder sonst sich unkenntlich 
zu machen gesucht hat, 
wenn die strafbare Handlung von mehreren Personen nach vorgängiger aus- 
drücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft ausgeführt worden ist, 
wenn der Thäter zur Fortschaffung des Entwendeten sich eines Spann- 
fuhrwerks bedient hat, 
wenn die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe oder zur Verarbeitung behufs 
des Handels gestohlen oder wirklich veräußert worden sind, 
wenn der Diebstahl an Obst= Saamen= oder Zierbäumen begangen worden ist, 
wenn widerrechtliches Grasen oder Saamensuchen in jungen Schlägen oder 
Anpflanzungen geschehen ist, 
12) wenn der Thäter innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung des Holz-- 
(Forst-) Diebstahls bereits wegen des gleichen Vergehens Strafe verbüßt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.