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8. 11.
Besondere Erschwerungsgründe.
Bei Begehung eines Holz= (Forst-) Diebstahls ist es als ein besonderer
Erschwerungsgrund innerhalb des Strafmahes zu betrachten:
1)
wenn sich der Thäter bei der Ausführung einer Säge oder bei Entwendung
von Waldstren eines eiserneu Rechens bedient hat,
2) wenn ein angestellter Arbeiter oder ein Verwalter oder Aufsichtsbeamter die
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durch seine Stellung erlangte Gelegenheit zu der strafbaren Handlung benutzt,
bezüglich sich an den seiner Verwaltung oder Aufsicht anvertrauten Gegen-
ständen in strafbarer Weise vergriffen hat,
wenn die strafbare Handlung bei Nachtzeit oder wenn sie an Sonn-, Fest-
oder Bußtagen verübt worden ist,
wenn der Thäter eine besondere Geflissenheit (z. B. durch Uebersteigen.
von Waldbefriedigungen) oder eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hat,
wenn der Thäter Waffen oder gefährliche zur Begehung des Holz= (Forst-)
Diebstahls nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt, oder wenn er, auf
der That betroffen, der Pfändung oder Wegnahme des Gestohlenen oder
seiner Festnehmung mit Gewalt oder Drohungen sich widersetzt hat, sofern
seine Handlung nicht in ein durch das Strafgesetzuuch mit Strafe bedrohtes
besonderes Verbrechen oder Vergehen übergegangen ist,
wenn der auf der That Betroffene auf Anrufen des Försters oder sonstigen
Aufsehers, des Eigenthümers bezüglich Nutzungsberechtigten oder dessen Ver-
treters nicht stehen geblieben ist, oder sein Werkzeug nicht abgelegt hat oder
durch Angabe eines falschen Namens zu täuschen oder sonst sich unkenntlich
zu machen gesucht hat,
wenn die strafbare Handlung von mehreren Personen nach vorgängiger aus-
drücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft ausgeführt worden ist,
wenn der Thäter zur Fortschaffung des Entwendeten sich eines Spann-
fuhrwerks bedient hat,
wenn die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe oder zur Verarbeitung behufs
des Handels gestohlen oder wirklich veräußert worden sind,
wenn der Diebstahl an Obst= Saamen= oder Zierbäumen begangen worden ist,
wenn widerrechtliches Grasen oder Saamensuchen in jungen Schlägen oder
Anpflanzungen geschehen ist,
12) wenn der Thäter innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung des Holz--
(Forst-) Diebstahls bereits wegen des gleichen Vergehens Strafe verbüßt hat.