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Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 12. Juni 1867 brin-
gen wir zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publikums, daß der mit
der Führung der Gegenbücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Haupt-
Staatskasse, ingleichen bei der mit derselben verbundenen Kasse für das landschaft-
liche und das Kammer-Stammvermögen beauftragte Finanz-Buchhalter Premßler,
in Fällen der Verhinderung desselben, von jetzt ab von dem Großherzoglichen Kasse-
Registrator Stemmler vertreten werden wird.
Hierbei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über
an die vorbenannten Kassen eingezahlte Gelder nur dann als giltig angesehen wer-
den kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten der Haupt--Staatskasse
auch die des Gegenbuch-Führers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung
im Gegenbuch eingetragen ist, enthält.
Weimar am 3. Februar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Verordnung,
die birchlichen Dispensationen bei Eheschließungen betreffend.
Um das Verfahren in Ansehung der kirchlichen Dispensationen bei Ehe-
schließungen zu vereinfachen, verordnen wir mit Genehmigung Seiner Königlichen
Hoheit, des Großherzogs, wie folgt:
J.
Die Großherzoglichen Superintendenturen, ingleichen die Ober-Pfarrämter zu
Weimar und Eisenach sollen ermächtigt sein, fernerhin an unserer Statt nachste-
hende Dispensationen zu ertheilen:
A. Die Dispensationen von den Verwandtschaftsgraden zur Ehe zwischen Ge-
schwisterkindern, mit der Bruderswitwe, mit der Schwester oder dem Bruder eines
verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten; — die Gestattung der Ehe zwischen
Oheim und Nichte, Tante und Neffe, mit der Schwester der Stiefmutter oder des
Stiefvaters bleibt unserer Entschließung vorbehalten. —
B. Die Dispensationen zur Gestattung nur zweimaligen Aufgebots verlobter
Personen, zur Gestattung der Trauung an demselben Sonntag, wo das letzte
Aufgebot geschieht, zur Gestattung einer Haustrauung. — Hinsichtlich der Gestat-
tung der Wiederverheirathung, wenn solche bei gerichtlicher Scheidung nicht nach-