Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 12. Juni 1867 brin- 
gen wir zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publikums, daß der mit 
der Führung der Gegenbücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Haupt- 
Staatskasse, ingleichen bei der mit derselben verbundenen Kasse für das landschaft- 
liche und das Kammer-Stammvermögen beauftragte Finanz-Buchhalter Premßler, 
in Fällen der Verhinderung desselben, von jetzt ab von dem Großherzoglichen Kasse- 
Registrator Stemmler vertreten werden wird. 
Hierbei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an die vorbenannten Kassen eingezahlte Gelder nur dann als giltig angesehen wer- 
den kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rendanten der Haupt--Staatskasse 
auch die des Gegenbuch-Führers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung 
im Gegenbuch eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 3. Februar 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Verordnung, 
die birchlichen Dispensationen bei Eheschließungen betreffend. 
Um das Verfahren in Ansehung der kirchlichen Dispensationen bei Ehe- 
schließungen zu vereinfachen, verordnen wir mit Genehmigung Seiner Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, wie folgt: 
J. 
Die Großherzoglichen Superintendenturen, ingleichen die Ober-Pfarrämter zu 
Weimar und Eisenach sollen ermächtigt sein, fernerhin an unserer Statt nachste- 
hende Dispensationen zu ertheilen: 
A. Die Dispensationen von den Verwandtschaftsgraden zur Ehe zwischen Ge- 
schwisterkindern, mit der Bruderswitwe, mit der Schwester oder dem Bruder eines 
verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten; — die Gestattung der Ehe zwischen 
Oheim und Nichte, Tante und Neffe, mit der Schwester der Stiefmutter oder des 
Stiefvaters bleibt unserer Entschließung vorbehalten. — 
B. Die Dispensationen zur Gestattung nur zweimaligen Aufgebots verlobter 
Personen, zur Gestattung der Trauung an demselben Sonntag, wo das letzte 
Aufgebot geschieht, zur Gestattung einer Haustrauung. — Hinsichtlich der Gestat- 
tung der Wiederverheirathung, wenn solche bei gerichtlicher Scheidung nicht nach-
	        
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