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Unter Bezugnahme auf 8. 13 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz
über den Spielkarten-Stempel vom 3. November 1865 (Seite 536 des
Reg.-Blatts v. J. 1865) wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß
vom 1. April d. J. an das in Weimar bestehende besondere Stempelamt aufge-
hoben und die Stempelung der Spielkarten, welche in der dasigen Spielkarten-
Fabrik gefertigt werden oder aus anderen Staaten mit Uebergangsscheinen oder Be-
gleitscheinen I bei dem Großherzoglichen Steueramt zu Weimar zur Stempelung
eingehen, von diesem Steueramt selbst besorgt werden wird.
Weimar am 11. März 1870.
Grohberzoglih Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Auf dem Grund des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthum nach Maßgabe
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1870 bestehenden Kon-
kurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Betrag mit
dem 15. April dieses Jahres
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei-
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Orts-Steuereinnahmen die
Anweisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlie-
ferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne
erst besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
nachzugehen.
Weimar am 18. März 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.