Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Zegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 26. März 1870. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Zum Zuweck der Geschäftsvereinfachung bestimmen wir im Anschluß an die 
§§. 62, 66 und 72 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Depositen 
vom 12. Februar 1840 (Reg.-Blatt S. 95 folg.), hinsichtlich der verzinslichen 
Anlegung von Depositen-Geldern bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse und 
der Rückzahlung derselben, daß die Einlieferung solcher Gelder zur Haupt-Staats- 
kasse künftig unmittelbar von Seiten der Deposital-Behörde und nicht mehr durch 
Vermittelung des Bezirks-Rechnungsamts zu bewirken ist, und daß ferner die Rück- 
zahlung derselben nach vorausgegangener Kündigung ebenfalls insoweit unmittelbar 
an die Deposital-Behörde zu geschehen hat, als nicht auf eine, der letztern zu 
überlassende Anfrage bei dem Bezirks-Rechnungsamt von diesem die schriftliche Er- 
klärung abgegeben wird, daß bei demselben zur Zeit der Rückzahlung (sofort be- 
züglich nach einem oder zwei Monaten, §. 68 des o. Gesetzes) der rückzuzahlende 
Kapital-Betrag verfügbar sei, von dieser Erklärung aber bei der berichtlichen Kün- 
digung dem unterzeichneten Staats-Ministerium Kenntniß gegeben wird. 
Erfolgt die Ein= oder Rücksendung der Gelder durch die Post, so fällt auch 
ferner das dießfallsige Porto den Betheiligten des Depositums zur Last. 
Vorstehendes wird den betheiligten Behörden zur Nachachtung mit dem Be- 
merken cröffnet, daß die entgegenstehenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom 
13. Dezember 1852 (Reg.-Blatt S. 254) damit aufgehoben sind. 
Weimar am 7. März 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
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