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Zegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 26. März 1870.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Zum Zuweck der Geschäftsvereinfachung bestimmen wir im Anschluß an die
§§. 62, 66 und 72 des Gesetzes über die Verwaltung der öffentlichen Depositen
vom 12. Februar 1840 (Reg.-Blatt S. 95 folg.), hinsichtlich der verzinslichen
Anlegung von Depositen-Geldern bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse und
der Rückzahlung derselben, daß die Einlieferung solcher Gelder zur Haupt-Staats-
kasse künftig unmittelbar von Seiten der Deposital-Behörde und nicht mehr durch
Vermittelung des Bezirks-Rechnungsamts zu bewirken ist, und daß ferner die Rück-
zahlung derselben nach vorausgegangener Kündigung ebenfalls insoweit unmittelbar
an die Deposital-Behörde zu geschehen hat, als nicht auf eine, der letztern zu
überlassende Anfrage bei dem Bezirks-Rechnungsamt von diesem die schriftliche Er-
klärung abgegeben wird, daß bei demselben zur Zeit der Rückzahlung (sofort be-
züglich nach einem oder zwei Monaten, §. 68 des o. Gesetzes) der rückzuzahlende
Kapital-Betrag verfügbar sei, von dieser Erklärung aber bei der berichtlichen Kün-
digung dem unterzeichneten Staats-Ministerium Kenntniß gegeben wird.
Erfolgt die Ein= oder Rücksendung der Gelder durch die Post, so fällt auch
ferner das dießfallsige Porto den Betheiligten des Depositums zur Last.
Vorstehendes wird den betheiligten Behörden zur Nachachtung mit dem Be-
merken cröffnet, daß die entgegenstehenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom
13. Dezember 1852 (Reg.-Blatt S. 254) damit aufgehoben sind.
Weimar am 7. März 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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