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Bei dem General-Postamt des Norddeutschen Bundes ist die Frage ange-
regt worden, ob die Sendungen, welche die Gemeindebehörden in Militär= und
Marine-Angelegenheiten absenden oder empfangen, insbesondere derartige Sendun-
gen der Gemeindebehörden unter einander, nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. Juni
1869,. betreffend die Porto-Freiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, An-
spruch auf portofreie Beförderung haben. Nachdem nunmehr von Seiten des Ge-
neral-Postamts die Porto-Freiheit dieser Sendungen anerkannt und den Postan-
stalten entsprechende Instruktion ertheilt worden ist, wird solches hierdurch zur
Kenntniß der Gemeindebehörden gebracht.
Weimar am 14. März 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
In Gemäßheit der Bestimmung im Artikel 24 des Wiener Münzvertrags
vom 24. Januar 1857 (S. 61 des Reg.-Blatts) und im Aunschluß an die
Ministerial-Bekanntmachungen vom 21. Januar 1859 (S. 50 des Reg.-Blatts)
und vom 19. Januar 1867 (S. 28 des Reg.-Blatts) wird hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß für das Großherzogthum auf der Königlich Preußi-
schen Münzstätte zu Berlin seit Annahme des bestehenden Landes-Münzfußes aus-
geprägt und in Umlauf gesetzt worden sind:
J.
an Kourant-Münzen:
190,000 Thlr. in Vereins-Zweithaler-Stücken in den Jahren 1841 bis mit 1855
203,00 - Einthaler-Stücken im 14-Thalerfuße,
63,000 . Ein-Vereinsthaler= Stücken im Jahre 1858 nach dem
30-Thalerfuße,
44,0000 ergleichen im Jahre 1866 nach demselben Fuße,
45,000 . dergleichen im Jahre 1870 nach demselben Fuße.
545,000 Thlr. —. —.