Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Bei dem General-Postamt des Norddeutschen Bundes ist die Frage ange- 
regt worden, ob die Sendungen, welche die Gemeindebehörden in Militär= und 
Marine-Angelegenheiten absenden oder empfangen, insbesondere derartige Sendun- 
gen der Gemeindebehörden unter einander, nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. Juni 
1869,. betreffend die Porto-Freiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, An- 
spruch auf portofreie Beförderung haben. Nachdem nunmehr von Seiten des Ge- 
neral-Postamts die Porto-Freiheit dieser Sendungen anerkannt und den Postan- 
stalten entsprechende Instruktion ertheilt worden ist, wird solches hierdurch zur 
Kenntniß der Gemeindebehörden gebracht. 
Weimar am 14. März 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
In Gemäßheit der Bestimmung im Artikel 24 des Wiener Münzvertrags 
vom 24. Januar 1857 (S. 61 des Reg.-Blatts) und im Aunschluß an die 
Ministerial-Bekanntmachungen vom 21. Januar 1859 (S. 50 des Reg.-Blatts) 
und vom 19. Januar 1867 (S. 28 des Reg.-Blatts) wird hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß für das Großherzogthum auf der Königlich Preußi- 
schen Münzstätte zu Berlin seit Annahme des bestehenden Landes-Münzfußes aus- 
geprägt und in Umlauf gesetzt worden sind: 
J. 
an Kourant-Münzen: 
190,000 Thlr. in Vereins-Zweithaler-Stücken in den Jahren 1841 bis mit 1855 
203,00 - Einthaler-Stücken im 14-Thalerfuße, 
63,000 . Ein-Vereinsthaler= Stücken im Jahre 1858 nach dem 
30-Thalerfuße, 
44,0000 ergleichen im Jahre 1866 nach demselben Fuße, 
45,000 . dergleichen im Jahre 1870 nach demselben Fuße. 
  
545,000 Thlr. —. —.
	        
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