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4) Von den Königlich Sächsischen Pfandbriefen:
die erbländischen, zu 3⅛8, 3⅝ und 4 Prozent verzinslich,
die der landständischen Bank des Markgrafthums Oberlausitz zu 3, 3½
und 4 Prozent verzinslich,
jedoch alle diese unter 1, 2, 3, 4 aufgeführten Renten= und Pfand-Briefe
nur in der Beschränkung, daß lediglich die auf 100 Thaler oder
mehr Kapital lautenden Stücke zugelassen sind;
5) Von den Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn:
die Emission vom Jahre 1856, mit Serie III. bezeichnet,
die Emission vom Jahre 1862, mit Serie III. Litt. B. bezeichnet,
beide mit 3½K Prozent verzinslich, wovon 3/4 Prozent von der Kö-
niglich Preußischen Staatsregierung garantirt sind;
6) Von den Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn:
die Emission IV. vom Jahre 1861, mit 4½ Prozent verzinslich und
zum ganzen Zinsenbetrag von der Königlich Preußischen Staatsregierung
garantirt;
die Emission VI. vom Jahre 1867 mit 4 Prozent verzinslich, wovon
3½⅛ Prozent von der Königlich Preußischen Staatsregierung garan-
tirt sind.
Hierneben wird noch darauf hingewiesen, daß durch §. 2 des Gesetzes über
Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im Großherzogthum vom 17. November 1869
die Anlegung vormundschaftlicher Gelder besonders auch bei der seit Anfang dieses
Jahres eröffneten Großherzoglichen Landes-Kredit-Kasse in Weimar gestattet ist.
Weimar am 28. Januar 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Zu Folge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird vom 1. April dieses Jahres an, auf Grund der Bestimmung im §. 43 des
Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 (S. 117
des Reg.-Blatts v. J. 1850), die Großherzogliche Steuer-Rezeptur zu Auma mit
dem dasigen Großherzoglichen Rechnungsamt verbunden und von diesem verwaltet
werden.
Weimar am 26. März 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.