Full text : Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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6  8  20.
durch  ei  Der  Verwaltungsrath  faßt  seine  Beschlüsse,  soweit  in  diesem  Statut  nichts  Anderes  bestimmt  ist,
urch  einfache  Stimmenmehrheit.  Jedes  Mitglied  hat  eine  Stimme.

*’*i  8  25.

Verwaltu  Verwaltungsrath  kann  einen  oder  mehrere  geschäftsführende  Direktoren,  welche  Mitglieder  des
zucun  -  raths  sein  dürfen,  Geschäftsführer  und  sonstige  Bevollmächtigte  ernennen  und  mit  ihnen  Verv7
  sch  ießen,  unter  Bestimmung  der  ihnen  zustehenden  Befugnisse  und  obliegenden  Pflichten  sowie  des
unen  zu  gewährenden  Gehalts.

»  8  26.
sonsti  dJDie  Legitimation  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths,  der  geschäftsführenden  Direktoren  oder
dur  ger  Geschäftsführer  und  Bevollmächtigten  wird,  soweit  die  Gesetze  nicht  etwas  Anderes  vorschreiben,

ch  Attest  des  Auswärtigen  Amts  geführt.
b.  Die  Revisoren.

·  §2s.  ...
des  Die  erste  ordentliche  Hauptversammlung  hat  zwei  oder  drei  Revisoren,  welche  nicht  Mitglieder
es  Verwaltungsraths  sein  dürfen,  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  zu  wählen.

Die  Revisoren  sind  berechtigt,  an  den  Sitzungen  des  Verwaltungsraths  mit  berathender  Stimme
theilzunehmen,  jederzeit  Einsicht  in  den  Schriftwechsel,  die  Bücher,  Rechnungen  und  Urkunden  der  Gesellschaft
  zu  nehmen  und  auf  Grund  eines  einstimmigen  Beschlusses  eine  außerordentliche  Hauptversammlung
berufen  zu  lassen.  «
»-·»SiehabendicBeständeunddassonstigeVermögendechfellsthfhdichIhkeskcchWUllenWd
Abschlüsse  sowie  zeitweilig  die  Kassen,  Guthaben  und  Schulden  der  Gesellschaft  zu  prüfen  und  darüber  an
die  ordentliche  Hauptversammlung  Bericht  zu  erstatten.

c.  Die  Hauptversammlung.

8  29.
Die  Hauptversammlung  vertritt  die  Gesanimtheit  der  Gesellschaftsmitglieder.  Ihre  Beschlüsse  und
Wahlen  sind  für  alle  Gesellschaftsmitglieder  verbindlich.

«  §30.
Die  Hauptversammlungen  finden  in  Berlin  statt.
8  Zu.  ...
In  der  Hauptversammlung  berechtigt  jeder  Antheil  zu  einer  Stimme.  Stimmberechtigt  sind  nur
die  in  das  Gesellschaftsregister  eingetragenen  Personen.
133.  *
Innerhalb  der  ersten  sechs  Monate  eines  jeden  Geschäftsjahres,  zuerst  im  Jahre  1897,  findet  die
ordentliche  Hauptversammlung  statt,  in  welcher  folgende  Gegenstände  verhandelt  werden:
1.  Geschäftsbericht  des  Verwaltungsraths,  Vorlegung  der  Bilanz  nebst  Gewinn=  und  Verlustrechnung
für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr;
.Beschlußfassung  über  die  Bilanz  und  die  Entlastung  des  Verwaltungsraths;
Beschlußfassung  über  die  Gewinnvertheilung,  Feststellung  der  Dividende;
.  Wahlen  zum  Verwaltungsrath;
Sonstige  Gegenstände  der  Tagesordnung.

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8  34.
Außerordentliche  Hauptversammlungen  können  vom  Verwaltungsrath  jederzeit  und  müssen  berufen
werden  auf  Verlangen
1.  des  Kommissars  des  Reichskanzlers,
2.  von  Gesellschaftsmitgliedern,  welche  mindestens  ein  Zehntel  des  Gesammtkapitals  der  Gesellschaft
besitzen  oder  vertreten.
8  35.

Die  Beschlüsse  der  Hauptversammlung  werden,  abgesehen  von  den  Bestimmungen  des  8  36,  durch
absolute  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

8  36.

Ueber  folgende  Gegenstände:  s

sndicAuflösungdchesellichaftoderderenVerschinelznngmiteineranderenGeiellschaftodcrdie

Umwandlung  der  rechtlichen  Form  der  Gesellschaft;

)die  Abänderung  des  Zwecks  der  Gesellschaft;