Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Daß die Führung der Kataster von Auenheim und Rienau bis auf 
Weiteres dem Großherzoglichen Steueramts-Rendanten Siefert in Berka a./W. 
übertragen worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. April 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
.Thon. 
Daß die Führung des Katasters von Neustedt a./W. dem Großherzoglichen 
Rechnungsamt in Gerstungen übertragen worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Mai 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 7. März d. J. (Reg.= 
Blatt S. 25) bringen wir zur Kenntniß der betheiligten Deposital-Behörden, 
daß sowohl bei der Anmeldung von öffentlichen Depositen= Kapitalen zur verzins- 
lichen Anlegung bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse, an welche die Geld- 
einsendung stets gleichzeitig zu erfolgen hat, als auch bei der Kündigung solcher 
Kapitale künftig eine besondere Benachrichtigung von der unsrerseits darauf ge- 
troffenen Verfügung an die anmeldende oder kündigende Deposital-Behörde in der 
Regel nicht mehr ergehen wird. 
Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß im Fall der Kündigung solcher 
Kapitale deren Zusendung durch die Post nach Vorschrift des §. 66 des Ge- 
setzes vom 12. Febrnar 1840 von Seiten der Großherzoglichen Haupt-Staats- 
kasse nur dann bewirkt werden wird, wenn die Deposital-Behörde einen hierauf 
ausdrücklich gerichteten Antrag bei der an das unterzeichnete Ministerium einzu- 
reichenden Kündigung gestellt hat. Andernfalls und falls nicht etwa die Rückzah- 
lung durch das Rechnungsamt nach Maßgabe unfrer Bekanntmachung vom 7. März 
d. J. beantragt und zulässig ist, wird angenommen, daß die Kapital-Erhebung 
hier bei der Haupt-Staatskasse durch einen legitimirten Beauftragten der Deposital- 
Behörde geschehen solle und erfolgt die Verzinsung des Kapitals nur bis zu dem 
Tag, von welchem ab dasselbe bei der Haupt-Staatskasse zur Verfügung gestellt 
ist, im Sinne des §. 71 des obigen Gesetzes. 
Weimar am 2. Mai 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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