Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenüch.
Nummer 13. Weimar. 13. Juli 1870.
Wir Carl Alexander,
6 von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
*
haben zu den §§. 12 bis 15 des Nachtrags vom 17. Mai 1853 zu dem Gesetz
über die Ansübung der Jagd vom 6. Januar 1849 weiter mit Zustimmung des
getreuen Landtags nachträglich zu verordnen beschlossen, wie folgt:
8. 1.
Auf Antrag des Eigenthümers oder Pachters eines inländischen Jagdbezirks
können ausnahmsweise für solche vom Antragsteller eingeladene Jagdgäste, welche
dem Großherzogthum als Staatsunterthanen nicht angehören, auch
Jagdscheine für je einen bestimmten Tag ausgefertigt werden, sofern nicht
einer der im §. 13 des Gesetznachtrags vom 17. Mai 1853 angeführten Ver-
sagungsgründe vorliegt.
Die für einen Tages-Jagdschein vor dessen Aushändigung zu erlegende Gebühr
beträgt zehn Groschen, ohne weitern Zuschlag nach dem Gesetz vom 21. Mai
1867. welche der Staatskasse zu verrechnen sind.
§. 2.
Die Jagdberechtigten, auf deren Antrag die Ausfertigung der Tages-Jagd-
scheine erfolgt ist, haben in Gemäßheit des Schlußsatzes im angezogenen §. 13
als Bürgen für ihre Gäste zu haften.
13