Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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§. 3. 
Die Ausfertigung der Tages-Jagdscheine erfolgt entweder durch den betref- 
fenden Bezirks-Direktor, oder durch den Gemeindevorstand desjenigen Orts, in 
dessen Gemeindebezirk der Wohnsitz des Antragstellers belegen ist. 
S. 4. 
Die Anordnungen zur Kontrole und Berechnung der von den Gemeindevor- 
ständen für Tages-Jagdscheine zu erhebenden Gebühren sind durch Unser Staats- 
Ministerium im Wege der Verordnung oder Instruktion zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juli 1870. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Jagdgesetz vom 17. Mai 1853. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die nachstehenden, von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes unter dem 
26. d. M. beschlossenen Abänderungen des Reglements vom 11. Dezember 1867 
zu dem Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes werden hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Juni 1870. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Berlin, den 26. Juni 1870. 
Abänderungen 
des Reglements vom 11. Dezember 1867 zu dem Gesetz über das 
PMostwesen des Norddeutschen Bundes. 
Das unterm 11. Dezember 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetz über 
das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne
	        
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