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§. 3.
Die Ausfertigung der Tages-Jagdscheine erfolgt entweder durch den betref-
fenden Bezirks-Direktor, oder durch den Gemeindevorstand desjenigen Orts, in
dessen Gemeindebezirk der Wohnsitz des Antragstellers belegen ist.
S. 4.
Die Anordnungen zur Kontrole und Berechnung der von den Gemeindevor-
ständen für Tages-Jagdscheine zu erhebenden Gebühren sind durch Unser Staats-
Ministerium im Wege der Verordnung oder Instruktion zu treffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm
Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juli 1870.
Carl Alexander.
von Watzdorf. Stichling.
Nachtrag
zu dem Jagdgesetz vom 17. Mai 1853.
Ministerial-Bekanntmachung.
Die nachstehenden, von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes unter dem
26. d. M. beschlossenen Abänderungen des Reglements vom 11. Dezember 1867
zu dem Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes werden hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Juni 1870.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Berlin, den 26. Juni 1870.
Abänderungen
des Reglements vom 11. Dezember 1867 zu dem Gesetz über das
PMostwesen des Norddeutschen Bundes.
Das unterm 11. Dezember 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetz über
das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne