Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Dornburg, Dorndorf, Naschhausen, Neuengönna, Porstendorf, Zwätzen, Löb- 
stedt, Jena, Ammerbach, Burgau, Winzerla, Göschwitz, Maua und Nothen= 
stein durchziehen wird, 
der Saaleisenbahn-Gesellschaft nach Maßgabe der erwähnten höchsten 
Konzessionsurkunde und deren Beilagen die Befugniß zusteht, zur Ausfüh= 
rung des sofort zu beginnenden und innerhalb der vertragsmäßigen Frist 
zu vollendenden Baues das in dem Gesetze vom 26. November 1855 be- 
gründete Expropriationsrecht, vorläufig jedoch unter Ausschluß der 
vorstehend mitgenannten Fluren von Zwätzen, Löbstedt, Jena, Am- 
merbach, Burgau und Winzerla, auszuüben 
und daß 
3) in Gemäßheit des vorerwähnten Gesetzes, Se. Königliche Hoheit, der Groß- 
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herzog, 
den Großherzoglichen Bezirksdirektor Bock 
zu Apolda 
als Expropriations-Kommissar zu ernennen genädigst geruht haben. 
Weimar am 24. August 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und des Innern. 
Dr. v. Groß. 
Das 34. 35. 36. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
. 679 das Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts 
zum obersten Gerichtshof für Elsaß und Lothringen, vom 14. Juni 
1871; unter: 
. 680 die Verordnung, betreffend die Aenderung einiger in der Verordnung 
vom 29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 285) über die Kau- 
tionen der Postbeamten enthaltenen Bestimmungen, vom 14. Juli 
1871; unter: 
den Allerhöchsten Erlaß vom 3. August 1871, betreffend die Be- 
zeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie 
die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen 
Standarte; unter 
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