Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatch.
Nummer 9. Weimar. 25. April 1871.
3 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
N. 1..3
Zur Erleichterung des Verkehrs der Bergarbeiter aus den benachbarten Staats-
gebieten verordnen Wir:
der in §. 46 der Verordnung vom 16. November 1857 vorgeschriebenen
Ausstellung eines Knappenluchs durch das Großherzogliche Bergamt bedarf
es daun nicht, wenn der Bergarbeiter ein solches von der Bergbehörde ei-
nes anderen Deutschen Staates ausgestelltes und mit dem Abbehrzeugnisse
versehenes Knappenbuch dem Großherzoglichen Bergamte, in dessen Bezirk
er in Arbeit treten will, zum Visum vorlegt.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. April 1871.
Carl Alexander.
G. Thon.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 16. November 1857,
die Ausführung des Berggesetzes vom 22. Juni
1857 betreffend.
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