Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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§. 5. 
Fonds der Gesellschaft. 
Das zum Bau der Saalbahn nebst Zubehör, zur Anschaffung des Betriebs- 
materials nebst Zubehör, zur Bestreitung der Generalkosten einschließlich der durch 
das provisorische Central-Comité bewirkten Vorarbeiten, so wie zur Verzinsung des 
Aktienkapitals bis zu dem § 20 bestimmten Zeitpunkte erforderliche Kapital der 
Gesellschaft besteht in: 
Bier und einer halben Million Thaler 
4,500,000 Thlr. 
Dasselbe wird aufgebracht durch: 
a. 2,250,000 Thlr. in Stammaktien à 100 Thlr. 
b. 2,250,000 Thlr. in Stammprioritäts-Aktien à 100 Thlr. 
Die Stammprioritäts-Aktien werden zum Nennwerthe nach Maßgale des 
§. 22 amortisirt. 
S. 6. 
Reservefonds. 
Beim Beginne des Betriebs wird zunächst ein Reservefonds gebildet, welcher 
zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthig werdenden Ausgaben bestimmt ist. 
Diesem Reservefonds werden überwiesen: 
a. der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die statutenmäßig (vergl. §. 24) 
zu Gunsten der Gesellschaft verfallen; 
b. die von säumigen Aktionären nach §. 16 zu zahlenden Conventionalstrafen, 
so wie die gleichfalls nach I. 16 aus einer Vereinbarung mit einem für einen 
säumigen Aktionär eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile; 
C. die Hälfte des 4 % übersteigenden Reinertrags — bis zu 1 % — alljährlich 
auf so lange, bis derselbe 5 % des Anlagekapitals erreicht hat. 
Sobald und solange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen 
die ihm zugewiesenen Einnahmen sub a und b, sowie die Zinsen des Reservefonds 
selbst dem Erneuerungsfonds zu. 
8. 7. 
Erneuerungsfonds. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahrs wird auch ein Erneuerungsfonds gebil- 
det, welcher bestimmt ist zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung von Schienen, 
Schellen und der kleinen Theile des Oberbaus der Eisenbahn mit Einschluß der 
eichen. 
14.
	        
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