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Uebernimmt die Gesellschaft den Betrieb auf eigne Rechnung, so dient der
Erneuerungsfonds auch zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Lokomotiven
nebst Tendern und der Wagen aller Art.
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:
a) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechslung der Feuerkästen, Kessel,
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbe-
hälter und Bremsen;
b) bei den Wagen die Auswechslung von ganzen Kästen, Federn, Achsen, Rä-
dern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupés.
Dem Erneuerungsfonds werden, außer dem Nutzabwurfe seiner eignen Bestände
und außer dem in §. 6 Erwähnten, überwiesen die Einnahmen aus dem Verkauf
alter Materialien des Oberbaus und der Betriebsmittel und ein Zuschuß aus der
Reineinnahme, welcher nach Procentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen,
beziehentlich der Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist.
Diese Procentsätze normirt der Vorstand und Aufsichtsrath nach Bedürfniß
von 3 zu 3 Jahren.
Ist der Erneuerungsfonds derartig angewachsen, daß der Vorstand und Auf-
sichtsrath eine weitere Verstärkung desselben vorübergehend nicht für nöthig erach-
ten, so können die ihm zugedachten Einnahmen und die Zinsen des Erneuerungs-
sonds selbst zur Betriebskasse verrechnet werden; die diesfallsige Beschlußfassung
kann aber erst in Wirksamkeit treten, wenn sie durch die Aktionäre in der nächsten
Generalversammlung genehmigt worden ist.
§. 8.
Verhältniß der Gesellschaft zu dem Staate.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den Staaten, deren Territorien von der
Saalbahn berührt werden, eventnell der Eisenbahnverwaltung, welcher der Betrieb
überlassen wird, werden, außer durch die bestehenden oder noch zu erlassenden Ge-
setze und Verordnungen im Allgemeinen und zunächst durch den zwischen den betref-
fenden Staatsregierungen algeschlossenen Staatsvertrag und die zu ertheilenden
landesherrlichen Concessionen, bezüglich durch die gegenwärtigen Statuten bestimmt.
§. 9.
Verfassung und Verwaltung.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
a) durch die Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung (§. 30 flg.),