Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an 
den anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der 
Vertrag erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet. 
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages (vorstehend zu b) wegen verzögerter 
Zahlung einer Abfindungsrate, so muß die letztere nachgezahlt werden. 
8. 8. 
Der Brauereibesitzer hat die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der 
Fixation und sobald er aus dem Fixationsverhältniß tritt, unaufgefordert vollständig 
dem Amt anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme 
dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf beiden Exemplaren dieses Ver- 
trages unter Mitunterschrift des Brauereibesitzers von den Revisionsbeamten beschei- 
nigt wird. Findet sich bei Lösung des Fixationsverhältnisses mehr Bier oder Würze 
vor, als in die Fixation übernommen worden war, so muß von dem Mehrbefund 
die von dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Brau- 
stoffen zu den Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer 
nachentrichtet werden. 
§. 9. 
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die in den §§. 2, 3, 6 und 8 dem 
Brauereibesitzer gemachten Vorschriften tritt, sofern nicht die Defraudestrafe verwirkt 
ist, die im §. 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1872 angedrohte Ordnungs- 
strafe ein. 
8. 10. 
Der Steuerverwaltung stehen wegen aller Ansprüche an den Brauereibesitzer 
aus diesem Vertrage dieselben Befugnisse zu, welche ihr bezüglich der Eintreibung 
rückständiger Steuern gesetzlich eingeräumt sind. 
§. 11. 
Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, beiderseits 
vollzogen und je ein Exemplar desselben von jedem Kontrahenten in Empfang 
genommen. 
den ten 187 den ten 187 
Amt. Der Brauereibesitzer 
Obiger Vertrag wird hierdurch genehmigt. 
den ten 187
	        
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