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Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an
den anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der
Vertrag erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet.
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages (vorstehend zu b) wegen verzögerter
Zahlung einer Abfindungsrate, so muß die letztere nachgezahlt werden.
8. 8.
Der Brauereibesitzer hat die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der
Fixation und sobald er aus dem Fixationsverhältniß tritt, unaufgefordert vollständig
dem Amt anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme
dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf beiden Exemplaren dieses Ver-
trages unter Mitunterschrift des Brauereibesitzers von den Revisionsbeamten beschei-
nigt wird. Findet sich bei Lösung des Fixationsverhältnisses mehr Bier oder Würze
vor, als in die Fixation übernommen worden war, so muß von dem Mehrbefund
die von dem Hauptamte nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Brau-
stoffen zu den Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer
nachentrichtet werden.
§. 9.
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die in den §§. 2, 3, 6 und 8 dem
Brauereibesitzer gemachten Vorschriften tritt, sofern nicht die Defraudestrafe verwirkt
ist, die im §. 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1872 angedrohte Ordnungs-
strafe ein.
8. 10.
Der Steuerverwaltung stehen wegen aller Ansprüche an den Brauereibesitzer
aus diesem Vertrage dieselben Befugnisse zu, welche ihr bezüglich der Eintreibung
rückständiger Steuern gesetzlich eingeräumt sind.
§. 11.
Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, beiderseits
vollzogen und je ein Exemplar desselben von jedem Kontrahenten in Empfang
genommen.
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Amt. Der Brauereibesitzer
Obiger Vertrag wird hierdurch genehmigt.
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